Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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dem Außerkrafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, 
innerhalb deren die Vorlage und die Protesterhebung nach dem 
Außerkrafttreten zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzier. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung 
auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung 
vorzulegen sind, bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht 
abgelaufen ist. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechsel- 
stempels nach $3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch 
das Zahlungsverbot und die Stundung nicht begründet. 
8 8. 
Die Vorschriften der 88 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn 
es sich um eine im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprlichen 
handelt, die für de im $ 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen 
Personen im Betrieb ihrer im Inland unterhaltenen Niederlassungen 
entstanden sind. Die Vorschriften der 85 2, 3 finden jedoch An- 
wendung. wenn es sich um Rückgriffsansprüche der bezeichneten 
Personen wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines im Aus- 
land zahlbaren Wechsels handelt. 
86. 
Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 
60000 M. oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach 
anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft 
1. wer wissentlich der Vorschrift des $ 1 zuwiderhandelt; 
9. wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zuwider 
Waren nach den im $ I bezeichneten Gebieten mittelbar 
oder unmittelbar ausführt; 
3. wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhr- 
verbot besteht, aus einem anderen Lande nach den im $ I 
bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar abführt 
oder Überweist. 
Der Versuch ist strafbar. 
87. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des $ 1 
und des $6 Abs. I Nr. 3 zulassen. 
Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Ver- 
ordnung auch auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären.
	        
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