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dem Außerkrafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist,
innerhalb deren die Vorlage und die Protesterhebung nach dem
Außerkrafttreten zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzier.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung
auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung
vorzulegen sind, bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht
abgelaufen ist.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechsel-
stempels nach $3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch
das Zahlungsverbot und die Stundung nicht begründet.
8 8.
Die Vorschriften der 88 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn
es sich um eine im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprlichen
handelt, die für de im $ 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen
Personen im Betrieb ihrer im Inland unterhaltenen Niederlassungen
entstanden sind. Die Vorschriften der 85 2, 3 finden jedoch An-
wendung. wenn es sich um Rückgriffsansprüche der bezeichneten
Personen wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines im Aus-
land zahlbaren Wechsels handelt.
86.
Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu
60000 M. oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach
anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft
1. wer wissentlich der Vorschrift des $ 1 zuwiderhandelt;
9. wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zuwider
Waren nach den im $ I bezeichneten Gebieten mittelbar
oder unmittelbar ausführt;
3. wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhr-
verbot besteht, aus einem anderen Lande nach den im $ I
bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar abführt
oder Überweist.
Der Versuch ist strafbar.
87.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des $ 1
und des $6 Abs. I Nr. 3 zulassen.
Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Ver-
ordnung auch auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären.