Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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58. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der $6 
jedoch erst mit dem 6. Oktober 1914 in Kraft. 
Der Reichskanzier bestimmt, wann und in welchem Umfang 
diese Verordnung außer Kraft tritt. 
Bekanntmachung. 
Vom 13. Oktober 1914. 
Auf Grund des $ 7 der Verordnung des Bundesrats, betreffend 
Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs- 
Gesetzbt. S. 421) werden Zahlungen, die zum Erlangen, Erhalten oder 
Verlängern des Patent-, Muster- oder Warenzeichenschutzes erfor- 
derlich sind, bis auf weiteres zugelassen. 
  
Bekanntmachung des Stellvertreters des 
Reichskanzlers, betreffend Zahlungsverbot 
gegen Frankreich. 
Vom 20. Oktober 1914. 
Auf Grund des $ 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungs- 
verbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 421) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 
werden im Wege der Vergeltung auch auf Frankreich und die fran- 
zösischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen für anwendbar 
erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt 
oder nicht ($2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne 
Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur 
darauf an, ob der Erwerb nach dem Inkrafttreten dieser 
Bekanntmachung oder vorher stattgefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den 
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeit- 
punkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die 
Stelle.
	        
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