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58.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der $6
jedoch erst mit dem 6. Oktober 1914 in Kraft.
Der Reichskanzier bestimmt, wann und in welchem Umfang
diese Verordnung außer Kraft tritt.
Bekanntmachung.
Vom 13. Oktober 1914.
Auf Grund des $ 7 der Verordnung des Bundesrats, betreffend
Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-
Gesetzbt. S. 421) werden Zahlungen, die zum Erlangen, Erhalten oder
Verlängern des Patent-, Muster- oder Warenzeichenschutzes erfor-
derlich sind, bis auf weiteres zugelassen.
Bekanntmachung des Stellvertreters des
Reichskanzlers, betreffend Zahlungsverbot
gegen Frankreich.
Vom 20. Oktober 1914.
Auf Grund des $ 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungs-
verbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 421) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914
werden im Wege der Vergeltung auch auf Frankreich und die fran-
zösischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen für anwendbar
erklärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt
oder nicht ($2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne
Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur
darauf an, ob der Erwerb nach dem Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung oder vorher stattgefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die
Stelle.