73
30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) Zahlungen, die zum
Erlangen, Erhalten oder Verlängern des französischen oder des
russıschen Patent-, Muster- oder Warenzeichenschutzes erforderlich
sind, bis auf weiteres zugelassen.
Bekanntmachung des Stellvertreters des
Reichskanzlers, betreffend die Zahlungsver-
bote gegen England, Frankreich und Rußland.
jVom 20. Dezember, 1914.
Auf Grund des’ & 7 Abs. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungs-
verbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 421) und des Artikel 1 der Bekanntmachungen, betreffend Zah-
lungsverbot gegen Frankreich und: gegen Rußland, vom 20. Oktober
und!.vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443 und 479) wird
folgendes_bestimmt:
Die gegen England, Frankreich ;und Rußland erlassenen Zah-
lungsverbote ($1 der Verordnung vom 30. September 1914, Reichs-
Gesetzbl. S. 421; Artikel I der Bekanntmachungen vom 20. Oktober
und vom 19. November 1914, Reichs-Gesetzbl. S. 443 und 479, in Ver-
bindung mit $1 der ‘genannten Verordnung) gelten nicht für Zah-
lungen aus einem Schuldverhältnisse gegenüber einem im feindlichen
Ausland ansässigen Unternehmen, sofern die Zahlung an einen
Deutschen erfolgt, der Inhaber oder Teilhaber des Unternehmens
ist und anläßlich des Krieges das feindliche Ausland verlassen hat.
Bekanntmachung des Stellvertreters des
Reichskanzlers, betreffend die für eine aus-
wärtige Bank im Betrieb einer inländischen
Niederlassung entstandenen Ansprüche.
Vom 22. Dezember 1914.
Der Bundesrat hat in Ergänzung des $ 5 der Verordnung, be-
treffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 421) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Für die Frage der Anwendbarkeit der $$ 2 bis 4 der Verord-
nung vom 30. September 1914 gelten Ansprüche einer Bank auf An-