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nahme oder Zahlung von Wehseln, die im Ausland ausgestellt sind,
oder auf Deckung für Wechselzahlungen, die im Ausland; bewirkt
oder zu bewirken sind, nicht schon deshalb als im Betrieb einer
inländischen Niederlassung der Bank entstanden, weil die Nieder-
lassung den Kredit, der den Ansprüchen zugrunde liegt, gewährt
oder vermittelt hat, oder weil die auf dem Wechsel befindliche
Order auf die inländische Niederlassung der Bank lautet, oder weil
die Niederlassung den Wechsel — wenn auch unter Aushändigung
der Verschiffungsdokumente über die den Gegenwert bildenden
Waren -- zur Annahme vorgelegt hat.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 oder in den
die Anwendung auf Frankreich und Rußland betreffenden Bekannt-
machungen vom 20. Oktober und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S.443, 479) auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen ist.
tritt bei Anwendung der Vorschriften des Artikel 1 der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung an die Stelle.
Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Überwachung ausländischer Unternehmungen.
Vom 4. September 1914.
& 1.
Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichs-
kanzlers im Wege der Vergeltung für solche innerhalb ihres Gebiets
ansässigen Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Unter-
nehmungen, welche vom feindlichen Ausland aus geleitet oder be-
aufsichtigt werden, oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das
feindliche Ausland abzuführen sind auf Kosten der Unternehmungen
Aufsichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der Eigentums- und
sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen haben,
daß während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den
deutschen Interessen widerstreitenden Weise geführt wird.
Auf Versicherungsunterneh gen finden die Vorschriften dieser
Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überwachung auf
Anordnung des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Privat-
versicherung veranlaßt wird.