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$ 2.
Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt:
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Ver-
fügungen Über Vermögenswerte und Mitteilungen über ge-
schäftliche Angelegenheiten, zu untersagen,
. die Bücher und Schriften des Unternehmers einzusehen
sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wert-
papieren und Waren zu untersuchen,
3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.
D
83.
Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen haben den
zum Zwecke der Überwachung des Unternehmens von den Aufsichts-
personen getroffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten.
S 4.
Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aufsicht
gestellten Unternehmens dürfen ‚weder mittelbar noch unmittelbar
in das feindliche Ausland abgeführt oder überwiesen werden.
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen. Sie können
in geeigneten Fällen anordnen. daß Geld oder Wertpapiere, deren
Abführung oder Überweisung nach Abs. 1 nicht erfolgen darf, zu-
gunsten der Berechtigten bei der Reichsbank hinterlegt werden.
& 5.
Wer als Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den Vor-
schriften der $$ 3 oder 4 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, sofern
nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist,
mit Geldstrafe bis zu 50000 M. und mit Gefängnis bis zu 3 Jahren
oder ;mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
8 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Desgleichen.
Vom 22. Oktober 1914.
Artikel 1.
In die Verordnung, betreffend die Überwachung ausländischer
Unternehmungen, vom 4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397)
wird hinter den $ 5 folgender $ 5a eingestellt: