Patentwesen.
Verordnung des Bundesrats, betreffend vor-
übergehende Erleichterungen auf dem
Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und
Warenzeichenrechts.
Vom 10. September 1914.
& 1.
Das Patentamt kann bis auf weiteres einem Patentinhaber, der
infolge des Krieges außerstand gesetzt worden ist, die nach $ 8
Absatz 2 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzb!.
Ss. 79)') fällige Jahresgebühr zu zahlen, auf Antrag die Gebühr bis
zum Ablauf von längstens neun Monaten vom Beginne des laufenden
Patentjahrs an stunden und die Zuschlagsgebühr ($8 Abs. 3 a. a. O.)!)
erlassen. Die Entscheidung des Patentamts ist unanfechtbar.
Für Patente, die am 31. Juli 1914 noch nicht erloschen waren,
ist die Stundung auch dann zulässig, wenn sie nach Ablauf der ge-
setzlichen Zahlungsfristen ($ 8 Abs. 3 a. a. O.) beantragt ist.
82.
Wer durch den Kriegszustand verhindert worden Ist, dem Patent-
amt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach ge-
setzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf
Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Die Wiederein-
setzung muß innerhalb einer Frist von zwei Monaten beantragt
werden; im übrigen sind die Bestimmungen der $ 233 ff. der Zivil-
prozeßordnung”) enisprechend anzuwenden.
1) Patentgesetz $ 8 Abs. 2 u. 3: Mit Ausnahme der Zusatzpatente ist außerdem
für das Patent mit Beginn des zweiten und Jedes folgenden Jahres der Dauer eine
Gebühr zu entrichten, weiche das erste Mal fünfzig Mark beträgt und weiterhin jedes
Jahr um fünfzig Mark steigt.
Diese Gebühr ist innerhalb sechs Wochen nach der Fälligkeit zu entrichten.
Nach Ablauf der Frist kann die Zahlung nur unter Zuschlag einer Gebühr von zehn
Mark innerhalb weiterer sechs Wochen erfolgen.
®) betr. Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.