85.
Aus der eingezogenen Wäre sind vorweg die Ansprüche im Inland
wohnhafter Personen wegen Aufwendung auf die Ware zu befriedigen.
8 6.
Für die Zollausschlüsse (Freihäfen) werden die zuständigen Ver-
waltungsbehörden durch die Landeszentraibehörde bestimmt.
87.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Der Reichskanzler kann die Verordnung auf andere als die im
& 1 bezeichneten feindlichen Gebiete ausdehnen; er kann die nach
& 3 erlassenen Anordnungen aufheben oder beschränken.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von der vorläufigen Fest-
haltung ($ 1) zulassen.
Der Reichskanzier bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung
außer Kraft tritt.
Bekanntmachung des Stellvertreters des
Reichskanzlers über die Außerkraftsetzung
der Bekanntmachung, betreffend die Behand-
lung feindlicher.Zollgüter, vom 15. Oktober 1914
(Reichs.-Gesetzbl. S.438) hinsichtlich Belgien.
Vom 4. Januar 1916.
Auf Grund won $ 7 Abs. 4.der_ Verordnung, betreffend die Be-
handlung feindlicher Zollgüter, wird diese Verordnung bis auf weiteres
hinsichtlich derjenigen Waren außer Kraft gesetzt, die sich innerhalb
der Reichsgrenze für Rechnung einer natürlichen oder juristischen
Person befinden, die in Belgien ihren Wohnsitz oder Sitz hat.