Schutz der infolge des Krieges an der Wahr-
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen.
Gesetz, betreffend den Schutz derinfolge des
Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte be-
hinderten Personen.
Vom 4. August 1914.
S 1.
Für den gegenwärtigen Kriegszustand gelten die in den $$ 2
bis 10 enthaltenen Vorschriften.
82.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den ordent-
lichen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, wird das
Verfahren unterbrochen:
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes
oder Berufs zu den mobilen oder gegen den Feind ver-
wendeten Teilen der Land- oder Seemacht oder zu der
Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen
Festung gehört;
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung
des Reichs sich im Ausland aufhält;
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder Geisel sich in
der Gewalt des Feindes befindet.
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung auf die
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den auf Grund des
Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) zur Ent-
scheidung gewerblicher Streitigkeiten berufenen Gerichten und den
auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 266)
errichteten Kaufmannsgerichten anhängig sind oder anhängig werden.
8 3.
Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein:
1. wenn die im $ 2 bezeichnete Partei einen persönlichen
Sicherheitsarrest erwirkt hat, Insoweit es sich um die Ent-
scheidung handelt, ob der Arrest aufrechtzuerhalten oder
aufzuheben sei;