Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

  
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf 
Zwangsvollstreckungen in das Vermögen der Ehefrauen und Kinder 
der im $ 2 bezeichneten Personen, insoweit die Zwangsvollstreckung 
die Vermögensrechte berührt, die /dem Ehemann auf Grund des 
ehelichen Güterrechts oder die den Eltern auf Grund der elterlichen 
Gewalt zustehen. 
86. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens {über ‘das Vermögen der 
im & 2 bezeichneten Personen ist nur auf deren ‚Antrag zulässig. 
Ist das Konkursverfahren über das Vermögen feiner solchen 
Person eröffnet, so kann das Konkursgericht auf den Antrag des 
Gemeinschuldners die Aussetzung des Verfahrens anordnen. 
Die Aussetzung hört aufl: 
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes; 
2. vor diesem Zeitpunkt mit ‚einem die Fortsetzung des Ver- 
fahrens anordnenden Beschlusse des Gerichts. Der Beschluß 
erfolgt auf den Antrag des Gemeinschuldners oder nach 
Anhörung desselben \auf den Antrag des Verwalters oder 
eines Konkursg!äubigers. Die Fortsetzung des Verfahrens 
ist anzuordnen, wenn sie vom Gemeinschuldner oder,nach 
Ablauf der im $ 4 Abs. 2 festgesetzten Frist vom Verwalter 
oder von einem Konkursgläubiger beantragt wird. 
Der die Aussetzung und der die ‚Fortsetzung des Verfahrens 
anordnende Beschluß sowie der Grund der Anordnung sind öffentlich 
bekanntzumachen. 
87. 
Die Eröffnung und die, Fortsetzung eines Konkurs-, Aufgebots- 
oder Verteilungsverfahrens sowie die Anordnung und die Fortsetzung 
einer Zwangsversteigerung oder'Zwangsverwaltung von Gegenständen 
des unbeweglichen Vermögens wird, unbeschadet der Vorschriften 
in den 88 5, 6, durch die Beteiligung der im $ 2 bezeichneten Per- 
sonen als Gläubiger oder anderweit Berechtigte nicht berührt. Es 
gelten jedoch hierbei folgende Bestimmungen: 
1. Ist gegen diese Personen ein Versdäumnis- oder ein Aus- 
schlußurteil ergangen oder sind sie infolge ihrer Abwesen- 
heit sonstwie als säumig behandelt oder mit ihren Rechten 
ausgeschlossen worden, so können sie binnen sechs Mo- 
naten nach Beendigung des Kriegszustandes oder des 
nach $ 2 maßgebenden Verhältnisses. soweit es in dem 
Verfahren noch möglich ist. die versäumten Handlungen
	        
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