Das Gleiche gilt von den gesetzlich für die Beschreitung des
Rechtswegs vorgeschriebenen Ausschlußfristen sowie von den
Fristen, auf welche die Vorschriften des $ 203 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs!) ganz oder teilweise entsprechende Anwendung finden.
89.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in den
$8$ 5, 6 enthaltenen Vorschriften, finden entsprechende Anwendung
auf diejenigen natürlichen Personen, welche durch eine im 8 2
bezeichnete Person gesetzlich vertreten werden, sofern sie nicht
prozeßfähig sind.
Soll eine solche Person verklagt oder soll der Rechtsstreit
gegen sie fortgesetzt werden,so kann ihr der Vorsitzende des
Prozeßgerichts, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, auf
Antrag einen besonderen Vertreter bestellen. Ist der Rechtsstreit
bei der Bestellung des besonderen Vertreters bereits anhängig, so
endet mit der Bestellung desselben die Unterbrechung des Ver-
fahrens. Der besondere Vertreter ist zu dem Antrag auf Aussetzung
des Verfahrens nicht befugt.
$ 10.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterbrechung
und die Aussetzung des Verfahrens finden, sofern nicht das Landes-
recht etwas anderes bestimmt, auch auf die bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten Anwendung, welche bei den im $ 14 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes zugelassenen besonderen Gerichten anhängig sind
oder anhängig werden. Die Landesregierungen sind befugt, er-
gänzende und abweichende iAnordnungen im Verordnungswege zu
erlassen.
8 11.
Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet an-
zusehen ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
& 12.
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
ı) Bürgerliches Gesetzbuch $ 203: Die Verjährung ist gehemmt, solange [der
Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert iet.
Das Gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung In anderer Weise durch höhere
Gewalt herbeigeführt wird.