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treter die Vertretungsbefugnis entziehen. soweit er einen anderen
Vertreter bestellt.
82,
Der $3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge
des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen,
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) erhält folgenden Satz 2:
„Betrifft der Rechtsstreit einen vermögensrechtlichen
Anspruch, so kann das Prozessgericht den Antrag ablehnen,
wenn die Aussetzung nach den Umständen des Falles offen-
bar unbillig ist.‘
83.
Soweit durch die Bestellung eines Vertreters ($ 1) besondere
Kosten entstehen, hat der Gegner des Kriegsteilnehmers sie auch
im Falle des Obsiegens zu tragen.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
In den zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung anhängigen
vermögensrechtlichen Streitigkeiten. in denen das Verfahren auf
Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328)
unterbrochen oder ausgesetzt ist, kann der Gegner den Kriegs-
teilnehmer zu Händen des Vertreters zur Aufnahme des Verfahrens
und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache laden. Der Kriegs-
teilnehmer ist zur Aufnahme des Verfahrens nur verpflichtet, wenn
die weitere Unterbrechung oder Aussetzung nach den Umständen
des Falles offenbar unbillig ist: die tatsächlichen Behauptungen. die
zur Begründung dieser Verpflichtung dienen. sind in dem die Ladung
enthaltenden Schriftsatz mitzuteilen. Erscheint in dem Termine für
den Kriegsteilnehmer niemand und ist nach den als zugestanden an-
zunehmenden tatsächlichen Behauptungen die Verpflichtung zur Auf-
nahme begründet, so gilt das Verfahren als aufgenommen und ist
zur Hauptsache zu verhandeln.
Verordnung des Bundesrats über die frei-
willige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine.
Vom 14. Januar 1915.
PN
S 1.
Die 88 I bis 4, 6, 7 des Gesetzes, betreffend die freiwillige
Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und