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Marine, vom 28. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 186) finden auf die
Kaiserliche Marine entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften des $ 184 des Gesetzes Über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (Reichs-
Gesetzbl. S. 771) und des $ 5 des Gesetzes, betreffend die frei-
willige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer
und Marine, vom 28. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbi. S. 185) bleiben
unberührt.
S 2.
Der $ 44 des Reichsmilitärgesetzes findet auf die Kaiserliche
Marine auch außer den Fällen des Artikel 44 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzt!.
S. 604) entsprechende Anwendung.
Für die Personen, die sich an Bord eines Schiffes oder Fahr-
zeugs der Kaiserlichen Marine befinden, beginnt die Befugnis, privi-
legierte militärische letztwillige Verfügungen zu errichten mit der
Einschiffung; die Frist, mit deren Ablauf die Verfügungen ihre
Gültigkeit verlieren, beginnt mit der Ausschiffung.
83.
Für die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift einer der im
8& 1 Nr. 1, 6, 7, 8 der Militärstrafgerichtsordnung :vom 1. Dezember
1898 bezeichneten Personen sind im Felde außer den Kriegsgerichts-
räten und den Oberkriegsgerichtsräten ($ 1 des Gesetzes, betreffend
die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in
Heer und Marine) auch die militärischen Disziplinarvorgesetzten oder
die vorgesetzten Beamten sowie die Gerichtsoffiziere zuständig.
5.4.
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift gemäß $ 3
dieser Verordnung gelten die Vorschriften des $ 183 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechend; die Gültigkeit der im Felde erfolgten öffentlichen
Beglaubigung einer Unterschrift wird nicht berührt, wenn der
Beglaubigungsvermerk den Vorschriften des & 183 Abs. 2 des
Gesetzes nicht entspricht.
$ 5.
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift im Felde
dürfen Stempelabgaben nicht erhoben werden.