Beschränkungen im Postverkehr.
Bekanntmachung
vom 1. August 1914.
Beschränkungen für den Post-, Telegraphen- und Fernsprech-
verkehr.
1. Postverkehr mit dem Auslande.
Von jetzt ab werden nach dem Ausland und den deutschen
Schutzgebieten mit nachstehend aufgeführten Ausnahmen nur noch
offene Postsendungon in deutscher Sprache angenommen und be-
fördert. Pakete sind nicht mehr zulässig. Private Mitteilungen in
geheimer (chiffrierter oder verabredeter) Sprache oder in anderer
als deutscher Sprache, ferner solche Uber Rüstungen, Truppen- oder
Schiffsbewegungen oder andere militärische Maßnahmen sind ver-
boten, es sei denn, daß sie von militärischer Seite als zugelassen
bescheinigt sind.
Wertbriefe und Kästchen mit Wertangabe sowie Postaufträge
nach dem Ausland und den deutschen Schutzgebieten können jedoch
unter folgenden besonderen Bedingungen zur Beförderung :Über-
nommen werden: Die Auflieferung ist nur unmittelbar bei Post-
ämtern zulässig, soweit sie nicht militärischerseits für bestimmte
Bezirke ganz verboten wird; die Auflieferung bei Postagenturen,
Posthilfsstellen und durch die Landbriefträger ist demnach verboten.
Briefliche Mitteilungen, soweit sie Überhaupt zulässig sind, müssen
in deutscher Sprache abgefaßt sein und dürfen keinen verdächtigen
Inhalt haben. Die Sendungen sind bei den Postämtern offen vorzu-
legen und demnächst unter Überwachung der Beamten zu ver-
schließen und zu versiegeln.
2. Telegraphen- und Fernsprechverkehr mit dem Ausland
und im Inlande,
Privattelegramme nach dem Ausland und im Inlande müssen in
offener und deutscher Sprache abgefaßt sein. Telegramme in fremder
oder in geheimer (chiffrierter oder verabreder) Sprache sowie solche
über Rüstungen, Truppen- oder Schiffsbewegungen oder andere
militärische Maßnahmen sind verboten.