Die Telegramme müssen bei der Auflieferung mit Namen und
Wohnung des Absenders versehen sein. Auf Verlangen müssen
sich Absender und Empfänger über ihre Persönlichkeit ausweisen.
Der private Fernsprechverkehr nach dem Ausland und nach
einigen am Schalter zu erfragenden Grenzgebieten des Inlandes
wird eingestellt. Außerhalb dieser Grenzgebiete dürfen Gespräche
im inneren deutschen Verkehr ‚nur in deutscher Sprache geführt
werden und keine Mitteilungen ‘Über Rüstungen, Truppen- oder
Schiffsbewegungen oder andere militärische Maßnahmen!enthalten.
‚Der Funkentelegraphenverkehr wird eingesteilt.
Weitere Beschränkungen oder Erleichterungen des Post-, Tele-
graphen- und Fernsprechverkehrs bleiben vorbehalten.
Bekanntmachung
vom 2. August 1914.
Verstärkte Beschränkungen für den Post-, Telegraphen- und Fern-
sprechverkehr mit dem Auslande.
Der Postverkehr zwischen Deutschland und
1. Rußland,
2. Frankreich
ist gänzlich eingestellt und findet auch auf dem Wege über andere
Länder nicht mehr statt. Es werden daher keinerlei Postsendungen
nach den angegebenen fremden Ländern mehr angenommen, bereits
vorliegende oder durch die Briefkasten zur Einlieferung gelangende
Sendungen werden den Absendern zurückgegeben.
Der private Telegraphen- und Fernsprechverkehr zu und von
diesen Ländern ist ebenfalls eingestellt.
Bekanntmachung
vom 6. August 1914.
Verstärkte Beschränkungen für den Post-, Telegraphen- und Fern-
sprechverkehr mit dem Auslande.
Der Postverkehr zwischen Deutschland und Belgien ist gänzlich
eingestellt und findet auch auf dem Wege über andere Länder nicht
mehr statt. Es werden daher keinerlei Postsendungen nach dem