Metadata: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr mit Heu. 41 
Heu im bisherigen Umfange nach Österreich aus- 
führen, wenn sie sich an der Grenze durch eine Be- 
scheinigung der Gemeindebehörde, in deren Bezirk 
die Grundstücke liegen, über das Besitz= oder Pacht- 
verhältnis sowie über die Herkunft des Heues näher 
ausweisen. 
München, den 14. Juni 1916. 
Der Kommandierende General: 
J. V.: Manz. 
(Nr. 107290.) Anordnung betreffend Verkehr mit 
Heu, hier Ausfuhr. 
Ergangen an mehrere Bezirksämter des Korpsbezirks. 
Zu 8§ 12 der Bekanntmachung über den Verkehr 
mit Heu vom 18. Februar 1916 wird folgendes 
bestimmt?: 
Landwirte in württembergischen Grenzgemeinden, 
die in benachbarten bayerischen Grenzgemeinden 
Grundstücke besitzen oder gepachtet haben, dürfen 
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Heu, 
das auf diesen Grundstücken geerntet ist, im bisherigen 
Umfang nach Württemberg ausführen. 
München, den 1. Juli 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
1) Die Anordnung findet auf die nunmehr geltenden Bestimmun gen 
sinngemäß Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.