Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Ordnung. 1379
Artikel 7. Ein von diesem Gewichte (Artikel 6) abweichendes Medizinal-
gewicht findet nicht statt0.
Artikel 8. In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den im Artikel 1
des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 gegebenen Bestimmungen?).
Artikel 9. Nach beglaubigten Kopien des Urmaßes (Artikel 2) und des
Urgewichts (Artikel 5) werden die Normalmaße und Normalgewichte hergestellt
und richtig erhalten?.
Artikel 10. Zum Zumessen und Zuwägen") im öffentlichen Verkehres)
|) Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im Sinne der Aich-
ord. 16. Juni 1869. Alle die Präzistonsgewichte betreffenden Bestimmungen in der
Tichordnung 2c. finden auch auf die Medizinalgewichte Anwendung, Anw. 6. Mai
1871 (R. G. Bl. Beil. Nr. 23).
In den Offizinen (Arznei-Verkaufslokalen) der Apotheker dürfen andere, als
Präzisionswaagen nicht vorhanden sein. In allen übrigen Geschäftsräumen
der Apotheker sind neben den Präzisionswaagen solche Handelswaagen zulässig, bei
denen die größte einseitige Tragfähigkeit oder größte Tragfähigkeit auf der Lastseite
nicht weniger als fünf Kilogramm beträgt, Bek. 17. Juni 1875 (C. Bl. d. D. R.
Nr. 27) und 24. Okt. 1882 (das. S. 418).
Bezüglich der Richtighaltung und Revision der Medizinalgewichte und Waagen
ist maßgebend §s. 24 Res. 16. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 Nr. 1), wonach in der
Offizin, wie in den Nebenräumen, die Waagen von 1 kg Tragfähigkeit abwärts prä-
zisirt sein und der Aichord. 27. Dez. 1884 bezw der Bek. 27. Juli 1885 (R. G. Bl.
S. 14, 263) entsprechen müssen, und Res. 10. Juli 1895 (M. Bl. S. 194) über die
Prüfung der Waagen und Gewichte in den Apotheken, die alle zwei Jahre durch das
nächstgelegene Kgl. Aichamt zu erfolgen hat. Die Berichtigung der Präzisionswaagen
ist schon erforderlich, wenn die Unrichtigkeit der Waage nach Aufbringung des zehnten
Theiles der größten zulässigen Last das doppelte der für diese Last vorgeschriebenen
Aichfehlergrenze (§. 62 Aichord.) überschreitet.
:) Darnach soll ein Pfund — 500 Gr. der Ausmünzung zur Grundlage dienen;
1 Pfund = 1000 Theile, ein Theil = 10 Aß, Ges. 5. Mai 1857 (G. S. S. 325).
Die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrage haben Oesterreich und Lichtenstein
gegenüber durch Vertr. 13. Juni 1867 (G. S. S. 1801), unter den Zollvereins=
staaten (bezüglich des Art. 1) durch Reichsmünzges. 8. Juli 1873 (R. G. Bl. S. 233)
ihre Bedeutung verloren. Die Zulassung von Goldmünzen zur Aichung und
Stempelung gründet sich auf §. 12 Ges. 4. Dez. 1871 (R. G. Bl. S. 400).
Ein besonderes Juwelengewicht besteht ebenfalls nicht. Das alte Karatgewicht
(1 Karat —= 205,55 Milligramm) ist bereits durch §. 5 Ges. 17. Mai 1856 (G. S.
S. 595) aufgehoben.
23) Die Aufsichtsbehörden über die Aichungsämter haben je einen Satz solcher
Normale (Hauptnormale), die Aichungsämter desgl. (Aichungsnormale), erstere werden
von der Norm. Aich. Komm., letztere von den Aufsichtsbehörden richtig gehalten.
Bezüglich der äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Ab-
weichungen der Maße, Maßwerkzeuge, Gewichte und Waagen vergl. Bek. 27. Juli
1885 (R. G. Bl. S. 263).
1) Automatische Waagen, die in Gastwirthschaften und Vergnügungsanstalten zur
Feststellung des Gewichts von Personen aufgestellt sind, brauchen also nicht geaicht
zu werden, Res. 10. Febr. 1888 (M. Bl. S. 188).
Ausländische, mit dem Aichstempel nicht versehene Maße und Gewichte sind nur
dann zu beanstanden, wenn sie sich an solchen öffentlichen Verkehrsstellen befinden, an
W“*“ nach Maß und Gewicht umgesetzt werden, Res. 29. Dez. 1887 (M.
Bl. S. 5).
Die Vorschrift der Vd. 18. Mai 1840 (G. S. S. 127), daß in allen Fällen,
wo etwas nach Maß oder Gewicht verkauft wird, die im Inland erfolgende Ueber-
lieferung nur nach (inländischem) gehörig gestempeltem Maße oder Gewichte ge-
schehen darf, bei Vermeidung einer Geldstrafe von einem bis zu fünf Thalern, sowie
der Einziehung der ungestempelten Maße 2c. — ist für Nichtgewerbetreibende
nicht aufgehoben, Erk. 15. April 1859 (J. M. Bl. S. 179), findet aber auf den
Gebrauch ungestempelter Waagen durch Nichtgewerbetreibende nicht Anwendung,
Erk. 27. Mai 1858 (G. A. VI. 557; Opp. S. 864).
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