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kündigung seiner Verordnungen hat, sehr zerstreut ist. Die wichtigsten der für die
afrikanischen und Südseeschutzgebiete erlassenen Vorschriften werden fortlaufend in
dem „Deutschen Kolonialblatt“ abgedruckt. Eine Zusammenstellung des gesamten
Materials an Gesetzen, Verordnungen, völkerrechtlichen Verträgen usw. enthält
die von dem Assessor Riebow begründete, jetzt von Gerstmeyer und Köbner fort-
geführte „Deutsche Kolonialgesetzgebung“. Eine für den Handgebrauch geeignete
Auswahl findet sich in den Werken von Gerstmeyer, Schutzgebietsgesetz nebst Aus-
führungsbestimmungen und ergänzenden Vorschriften (mit Kommentar), sowie
Zorn-Sassen, Kolonialgesetzgebung.
Staats= und völkerrechtliche Stellung der Schutzgebiete.
Wenn das Schutzgebietsgesetz in seinem Eingange von „Schutzgebieten“ spricht,
in denen der Kaiser namens des Reichs die „Schutzgewalt“ ausübt, so sind beide
Bezeichnungen im Grunde nicht mehr zutreffend. Sie erklären sich aus der bereits
erwähnten Absicht des Fürsten Bismarck, daß das Reich sich in seinen überseeischen
Gebieten auf eine reine Schutzpolitik beschränken sollte, sowohl gegenüber den dort
tätigen Kanfleuten und den mit „Schutzbriefen“ ausgestatteten Gesellschaften, wie
anch gegenüber den Eingeborenen, mit deren Häuptlingen zum großen Teil so-
genannte Schutzverträge abgeschlossen waren. Schon bald hatte sich indes herausge-
stellt, daß die Gedanken des Fürsten Bismarck undurchsührbar waren. Gesellschaften,
wie er sie im Auge gehabt hatte, kamen überhaupt nur für die Schutzgebiete
Deutsch-Ostafrika und Neu-Guinea zustande, und sowohl die „Deutsch-Ostafri-
kanische Gesellschaft“ wie auch die „Neu-Guinea-Kompagnie“ zeigten sich auf die
Dauer der ihnen zugedachten Aufgabe, die Schutzgebiete selbst zu verwalten, nicht
gewachsen. In Ostafrika brach im Jahre 1888 ein gewaltiger, von arabischen
Sklavenhändlern angestifteter Aufstand aus, durch den die Ostafrikanische Gesell-
schaft fast ganz aus dem Schutzgebiet vertrieben wurde. Ihn niederzuwerfen war
sie völlig außerstande, und so mußte das Reich selbst diese Aufgabe übernehmen.
Da auch nach Niederwerfung des Aufstandes nicht zu erwarten war, daß die
Gesellschaft die Ordnung im Schutzgebiet würde aufrechterhalten können, sah sich
das Reich (1890) veranlaßt, die Hoheitsrechte der Gesellschaft abzulösen und die
Verwaltung selbst zu übernehmen, die nunmehr einem Gouverneur übertragen
wurde. Auch die Neu-Guinea-Kompagnie hatte mit derartigen Schwierigkeiten
zu kämpfen, daß auf einen von ihr selbst gestellten Antrag das Reich schon 1889
eigene Beamte in ihr Schutzgebiet entsenden mußte. Vorübergehend sind der
Kompagnie dann allerdings (von 1892 bis 1898) die Verwaltungsgeschäfte
wieder überlassen worden. Schließlich kam aber auch mit ihr eine Vereinbarung
zustande, wonach sie ihre Herrschaftsrechte endgültig an das Reich zurücküber-
trug. Für Deutsch--Südwestafrika und die Marshall-Inseln hatten sich zwar
ebenfalls Gesellschaften gebildet, die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest-
afrika und die Jalnitgesellschaft. Beide zeigten sich aber von Ansang an nicht
geneigt, die Verwaltung selbst zu führen, sondern erklärten sich nur bereit, zu
deren Kosten beizutragen. In Kamerun und Togo kamen Gesellschaften überhaupt
nicht zustande, und auch ein Versuch, dort eine Art Selbstverwaltung einzurich-
ten, mißlang. So mußten denn in allen jenen Schutzgebieten die dorthin ent-
sandten Kaiserlichen Kommissare — dem für Kamerun wurde der Titel Gonverneur
beigelegt — schließlich die Verwaltung danernd übernehmen. Freilich waren ihre
Machtbefugnisse zunächst sehr eingeschränkt. Im Laufe der Zeit mußten sie aber
im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Anbahnung einer ge-
deihlichen Entwicklung der Schutzgebiete immer mehr erweitert werden, indem
gleichzeitig der Verwaltungsapparat entsprechend ausgebaut wurde. Auch den
Eingeborenen gegenüber mußte das Reich immer mehr aus seiner Zurückhaltung
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