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ausübten, erworben worden. Diese Verträge entscheiden naturgemäß auch über den
Umfang und die Grenzen der betreffenden Schutzgebiete. Aber auch für die Ab-
grenzung derjenigen Schutzgebiete, die Deutschland s. Zt. als noch herrschafts-
frei in Besitz genommen hat, spielen völkerrechtliche Abmachungen eine große
Rolle. Zum Teil mußte über die Zugehörigkeit solcher Gebiete, wo außer
Deutschland auch noch andere Mächte Flaggenhissungen vorgenommen hatten,
Vereinbarung getroffen werden. Zum Teil mußten die Grenzen genauer fest-
gestellt werden, und schließlich galt es auch noch, mit den interessierten Mächten
darüber zu einem Einvernehmen zu gelangen, bis wieweit Deutschland seinen
Herrschaftsbereich nach dem Innern Afrikas und über die Inselwelt des Stillen
Ozeans sollte ausdehnen können, also welche Gebiete dort als sog. Interessensphären
Deutschlands gelten sollten. Verträge über die Grenzen der afrikanischen Kolo-
nien in der Nähe der Küste sind mehrfach schon unter Bismarck abgeschlossen
worden, ebenso (im Jahre 1886) mit England ein Abkommen über die Abgren-
zung der deutschen Besitzungen in der Südsee. Nach dem Regierungsantritt
Kaiser Wilhelms II. kam sodann ein umfassendes Abkommen mit England über
die Besitzverhältnisse in Afrika, der bekannte deutsch-englische Vertrag vom
1. Iuli 1890 zustande. Durch diesen verzichtete Deutschland u. a. auf das
Wituland, erkannte die britische Schutzherrschaft über Zanzibar und Pemba an
und machte England auch eine Reihe von Zugeständnissen bezüglich der Abgren-
zung der westafrikanischen Kolonien, während England seinerseits die Insel
Helgoland an Deutschland abtrat und sich verpflichtete, dafür Sorge zu tragen,
daß der Küstenstrich von Ostafrika, der noch unter der nominellen Hoheit des
Sultans von Zanzibar stand, nebst der Insel Mafia an Deutschland überging. Der
von dem Reichskanzler v. Caprivi vollzogene Vertrag, welcher ohne Frage in
kolonialer Hinsicht für Deutschland wenig vorteilhaft war, ist später vielfach Gegen-
stand abfälliger Kritik gewesen, und ein Ausspruch von Stanley, Deutschland habe
einen alten Hosenknopf für einen neuen Anzug eingetauscht, ist in der kolonialen
Literatur oft wiederholt worden. Indes kann bei der Bedeutung, die Helgoland
für die Verteidigung der Nordseeküste erlangt hat, kein Zweifel mehr darüber be-
stehen, daß sein Erwerb wohl eines größeren Opfers wert war. Außerdem darf
nicht übersehen werden, daß gerade in die damalige Zeit der Entschluß der deut-
schen Regierung fiel, Ostafrika in eigene Verwaltung zu nehmen und in den übrigen
afrikanischen Schutzgebieten unter endgültiger Aufgabe des Gedankens einer reinen
Schutzpolitik die Verwaltung weiter auszugestalten. Zu dem Zweck erschien es
vor allem auch notwendig, überall klare politische Verhältnisse zu schaffen und
durch eine friedliche Auseinandersetzung mit England ein freundschaftliches Zu-
sammenarbeiten mit diesem auf kolonialem Gebiete zu ermöglichen. Ahnliche Ge-
sichtspunkte sind für die in den folgenden Jahren mit Frankreich bezüglich der
westafrikanischen Schutzgebiete Kamerun und Togo zu stande gekommenen Grenz-
verträge maßgebend gewesen, die gleichfalls an sich für Deutschland wenig günstig
waren.
Von den neuen Kolonialgebieten wurden die Karolinen, Palau und Marianen
im Febrnar 1899 von Spanien durch Kauf (für 163/8 Millionen Mark) erworben.
Bekanntlich hatte schon Bismarck srüher einmal auf den Karolinen die deutsche Flagge
hissen lassen, dann aber, nachdem Spani en ältere Rechte geltend gemacht hatte,
auf Grund eines von ihm selbst herbeigeführten Schiedsspruches des Papstes
Leo XIII. die Inseln an dieses zurückgeben müssen.
Samoa war dassjenige überseeische Gebiet gewesen, welches nach Bismarcks
Aksicht die erste deutsche Kolonie werden sollte. Um die Hand daraufzulegen, hatte
er schon im Jahre 1880 dem Reichstag die sogenannte Samoavorlage unterbreitet.
In dieser war vorgeschlagen, einer Gesellschaft, welche die Besitzungen des auf
Samoa altangesessenen und damals in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Ham-