Full text: Deutschland als Kolonialmacht.

—nl — — — — — ..——— cccdd 
zu einer Erweiterung ihrer Geschäftsbetriebe, sondern hatten auch zahlreiche kauf- 
männische Neugründungen zur Folge. 
Nicht ohne Einfluß auf die Handelsverhältnisse blieben die mannigfachen 
Anderungen in der Zollgesetzgebung. Die am 1. August 1911 erfolgte Neuord- 
nung des Zollwesens war lange als dringendes Bedürfnis empfunden worden. 
Vor allem handelte es sich darum, die seit dem Jahre 1898 in einer Reihe von 
einzelnen Verordnungen festgelegten Bestimmungen zusammenzufassen und sie 
durch weitere Vorschriften zu ergänzen, die sich im Laufe der Jahre als wünschens- 
wert herausgestellt hatten. Demgemäß erfuhr insbesondere die Zollbefreiungsliste 
eine genauere Fassung. Die Festsetzung spezifischer Zölle auf Holz, Reis und 
getrockuete Fische, von denen die beiden ersteren dazu anregen sollten, die Hilfs- 
quellen des Schutzgebiets schneller zu erschließen, sicherten dem Fiskus erhöhte 
Einnahmen. Um den Pflanzungen den Übergang zu erleichtern, wurde ihnen für 
die ersten drei Jahre auf jährlich drei Monate Zollfreiheit auf Reis und Fische 
zugestanden. Zur Unterstützung und Belebung des Handels schafft die Zollnieder- 
lage-Vorschrift die Möglichkeit der Errichtung von privaten Kredit- und Transit- 
lagern. Die neue Verordnung über denaturierten Branntwein brachte eine weitere 
Erleichterung des Handelsverkehrs, da sie neben der zollfreien Einsuhr auch den 
Handel mit derart eingeführtem Branntwein zuläßt. Das gleiche gilt von der 
Kautschuk-Zollbefreiungsordnung und den die zollfreie Einfuhr von Petroleum 
zu Heizzwecken regeluden Bestimmungen. 
Die Bedeutung des Kameruner Handels darf heutzutage nicht mehr aus- 
schließlich nach den Aus= und Einfuhrzahlen beurteilt werden; denn neben dem 
Güteraustausch mit dem Auslande fängt der Binnenhandel au, sich zu einem 
selbständigen Faktor von großer Bedeutung für das Wirtschaftsleben des Schutz- 
gebiets zu entwickeln. Die Statistik, der zur Kontrolle des Binnenhandels keine 
so brauchbaren Handhaben wie die Zollisten des Auslandsverkehrs zu Gebote 
stehen, vermag den Umfang des binnenländischen Geschäfts zahlenmäßig noch 
nicht zu erfassen; doch läßt das über den Viehhandel von Adamana nach dem 
Süden Gesagte schon erkennen, daß bedeutende Werte in Frage stehen. Ebenso 
dürfte der Umsatz an Lebensmitteln aus dem Farmbetrieb der Eingeborenen schon 
ins Gewicht fallen. Träger des Binnenhandels, soweit er nicht Eigenhandel ist, 
sind nach wie vor in erster Linie die Haussah. 
Der gesamte Handel betrug 1912 ca. 57½ Millionen Mark, und zwar in der 
Einfuhr über 34 Millionen. Davon nimmt der Handel mit Deutschland wesent- 
lich stärker zu als der mit den anderen Ländern. 
Bezeichnend für die Entwicklung des Schutzgebietes ist auch die Vergrößerung 
der Schiffahrt. Es besteht jetzt eine 14tägige Schnellverbindung mit Deutschland. 
Das Post= und Telegraphenwesen wird von dem Postamt in Duala geleitet, 
dem 33 Postagenturen unterstehen. An Fachpersonal sind tätig 1 Postdirektor, 
1 Postinspektor, 10 weitere Beamte und 8 Unterbeamte. Das farbige Personal 
besteht aus 41 Hilfsbeamten und 30 Unterbeamten. Das Postamt in Duala und 
sechs Postagenturen sind von europäischen Fachbeamten verwaltet, die Dieust- 
geschäfte bei den übrigen Postagenturen sind entweder Gonvernementsbeamten, 
Schutztruppenangehörigen und Kaufleuten nebenamtlich übertragen oder werden 
von farbigen Postgehilfen (Hilfsbeamten) versehen. Die Zuständigkeit des Post- 
amts Duala und der Postagenturen in Kribi und Victoria umfaßt Postsendungen 
aller Art mit Ausnahme der Postaufträge. Die Postagenturen in Bibundi, Buea, 
Campo, Edea, Jabassi, Jaunde und Rio del Rey sind zurzeit noch vom Wert- 
brief= und Wertpaketdienst ausgeschlossen, während sich die Tätigkeit der übrigen 
Postagenturen im allgemeinen nur auf den Verkauf von Postwertzeichen, die An- 
nahme und Ausgabe von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sowie 
auf die Ausgabe von gewöhnlichen Paketen erstreckt. Nur die von Europäern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.