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zu einer Erweiterung ihrer Geschäftsbetriebe, sondern hatten auch zahlreiche kauf-
männische Neugründungen zur Folge.
Nicht ohne Einfluß auf die Handelsverhältnisse blieben die mannigfachen
Anderungen in der Zollgesetzgebung. Die am 1. August 1911 erfolgte Neuord-
nung des Zollwesens war lange als dringendes Bedürfnis empfunden worden.
Vor allem handelte es sich darum, die seit dem Jahre 1898 in einer Reihe von
einzelnen Verordnungen festgelegten Bestimmungen zusammenzufassen und sie
durch weitere Vorschriften zu ergänzen, die sich im Laufe der Jahre als wünschens-
wert herausgestellt hatten. Demgemäß erfuhr insbesondere die Zollbefreiungsliste
eine genauere Fassung. Die Festsetzung spezifischer Zölle auf Holz, Reis und
getrockuete Fische, von denen die beiden ersteren dazu anregen sollten, die Hilfs-
quellen des Schutzgebiets schneller zu erschließen, sicherten dem Fiskus erhöhte
Einnahmen. Um den Pflanzungen den Übergang zu erleichtern, wurde ihnen für
die ersten drei Jahre auf jährlich drei Monate Zollfreiheit auf Reis und Fische
zugestanden. Zur Unterstützung und Belebung des Handels schafft die Zollnieder-
lage-Vorschrift die Möglichkeit der Errichtung von privaten Kredit- und Transit-
lagern. Die neue Verordnung über denaturierten Branntwein brachte eine weitere
Erleichterung des Handelsverkehrs, da sie neben der zollfreien Einsuhr auch den
Handel mit derart eingeführtem Branntwein zuläßt. Das gleiche gilt von der
Kautschuk-Zollbefreiungsordnung und den die zollfreie Einfuhr von Petroleum
zu Heizzwecken regeluden Bestimmungen.
Die Bedeutung des Kameruner Handels darf heutzutage nicht mehr aus-
schließlich nach den Aus= und Einfuhrzahlen beurteilt werden; denn neben dem
Güteraustausch mit dem Auslande fängt der Binnenhandel au, sich zu einem
selbständigen Faktor von großer Bedeutung für das Wirtschaftsleben des Schutz-
gebiets zu entwickeln. Die Statistik, der zur Kontrolle des Binnenhandels keine
so brauchbaren Handhaben wie die Zollisten des Auslandsverkehrs zu Gebote
stehen, vermag den Umfang des binnenländischen Geschäfts zahlenmäßig noch
nicht zu erfassen; doch läßt das über den Viehhandel von Adamana nach dem
Süden Gesagte schon erkennen, daß bedeutende Werte in Frage stehen. Ebenso
dürfte der Umsatz an Lebensmitteln aus dem Farmbetrieb der Eingeborenen schon
ins Gewicht fallen. Träger des Binnenhandels, soweit er nicht Eigenhandel ist,
sind nach wie vor in erster Linie die Haussah.
Der gesamte Handel betrug 1912 ca. 57½ Millionen Mark, und zwar in der
Einfuhr über 34 Millionen. Davon nimmt der Handel mit Deutschland wesent-
lich stärker zu als der mit den anderen Ländern.
Bezeichnend für die Entwicklung des Schutzgebietes ist auch die Vergrößerung
der Schiffahrt. Es besteht jetzt eine 14tägige Schnellverbindung mit Deutschland.
Das Post= und Telegraphenwesen wird von dem Postamt in Duala geleitet,
dem 33 Postagenturen unterstehen. An Fachpersonal sind tätig 1 Postdirektor,
1 Postinspektor, 10 weitere Beamte und 8 Unterbeamte. Das farbige Personal
besteht aus 41 Hilfsbeamten und 30 Unterbeamten. Das Postamt in Duala und
sechs Postagenturen sind von europäischen Fachbeamten verwaltet, die Dieust-
geschäfte bei den übrigen Postagenturen sind entweder Gonvernementsbeamten,
Schutztruppenangehörigen und Kaufleuten nebenamtlich übertragen oder werden
von farbigen Postgehilfen (Hilfsbeamten) versehen. Die Zuständigkeit des Post-
amts Duala und der Postagenturen in Kribi und Victoria umfaßt Postsendungen
aller Art mit Ausnahme der Postaufträge. Die Postagenturen in Bibundi, Buea,
Campo, Edea, Jabassi, Jaunde und Rio del Rey sind zurzeit noch vom Wert-
brief= und Wertpaketdienst ausgeschlossen, während sich die Tätigkeit der übrigen
Postagenturen im allgemeinen nur auf den Verkauf von Postwertzeichen, die An-
nahme und Ausgabe von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sowie
auf die Ausgabe von gewöhnlichen Paketen erstreckt. Nur die von Europäern