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großen afrikanischen Schutzgebieten errichteten Schutztruppen zu befinden und diesen
gegenüber auch gewisse militärische, insbesondere Disziplinarbefugnisse. Der Gou-
verneur von Kiautschou, welcher immer Seeoffizier sein muß, ist gleichzeitig
oberster militärischer Befehlshaber der Besatzung dort (mit den gerichtsherrlichen,
Disziplinar= und Urlanbsbefugnissen eines Marinestationschefs). Zu ihrer Unter-
stützung sind den Gonverneuren die nötigen Beamten (juristische und technische
Referenten, Assessoren und sonstige Hilfsarbeiter, Finanzdirektoren, Zolldirek-
toren, Bureau-, Kassen= und Kalkulaturvorstände, Gouvernementssekretäre, Kanzlei-
beamte usw.) beigegeben, in den Schutzgebieten, wo sich Schutztruppen befinden,
auch Adjutanten und in Kiantschon außerdem Marincoffiziere und Marine-
beamte.
Für Zwecke der örtlichen Verwaltung sind die Schutzgebiete in Bezirke ein-
geteilt, die von Bezirksämtern oder, wo die Verhältnisse noch nicht so weit sort-
geschritten sind, daß die Organisation als eine abschließende erachtet werden kann,
von Stationen geleitet werden. Einzelne kleinere Bezirke werden in Deutsch-Süd-
westafrika auch von Distriktsämtern verwaltet, die zumeist (als „selbständige
Distriktsämter“) dem Gouvernement unmittelbar unterstehen, z. T. noch einem Be-
zirksamt untergeordnet sind. Innerhalb der Bezirke sind vielfach noch für abgelegene
Teile, Inselgebiete usw. Unterbehörden eingesetzt, die verschiedene Bezeichnungen
führen. In Deutsch-Ostafrika heißen sie Bezirksnebenstellen, in Kamerun Posten,
in Togo Nebenstationen. In Deutsch-Neugninea sind die „Regierungsstationen“
den verschiedenen Bezirksämtern unterstellt. In gewissen Gegenden im Innern
von Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika und Kamernun, die der Kolonisation
noch nicht erschlossen sind, ist eine eigentliche Verwaltung überhaupt noch nicht
ringerichtet. Hier sind sogenannte Residenturen eingesetzt, deren Aufgaben sich im
wesentlichen darauf beschränken, die eingeborenen Häuptlinge oder Sultane (La-
midos in Nordost-Kamerun) zu überwachen und im deutschen Sinne zu beeinflussen.
Zum Teil sind als Residenten und ebenso als Leiter von Stationen im Innern der
großen Kolonien mit Rücksicht auf das in den betreffenden Gebieten über-
wiegende militärische Interesse Offiziere der Schutztruppen bestellt.
Neben den Behörden der allgemeinen Verwaltung, welche gleichzeitig die
Polizei wahrnehmen und deren Zuständigkeitsverhältnisse sich im übrigen durch
Einzelverordnungen oder Herkommen bestimmen, sinden sich zahlreiche lokale
Sonderbehörden für technische und ähnliche Zwecke (Zoll-, Bau-, Berg-, Forst-,
Eisenbahn-, Hafenbehörden, Vermessungsämter, Arbeiter= und Eingeborenen-Kom-
missare) sowie öffentliche Anstalten mit oder ohne behördlichen Charakter (Ver-
suchsanstalten, Schulen, Krankenhäuser, tierärztliche Institute u. dgl.).
Etwas abweichend ist die Verwaltungsorganisation in Kiautschon geregelt,
wo die lokalen Geschäfte zum großen Teil unmittelbar vom Gonvernement wahr-
zee werden und die Exekutivpolizei einem besonderen Polizeiamt über-
tragen ist.
Der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen neben
den in Dentsch-Ostafrika, Dentsch-Südwestafrika und Kamerun bestehenden Schutz-
truppen, die zum Teil auch für Zwecke der Zivilverwaltung (z. B. für Wege-
bauten) Verwendung finden, die in den afrikanischen Schutzgebieten und in Neu-
guinea gebildeten Polizeitruppen. Ihre Angehörigen gelten indes nicht wie die-
jenigen der Schutztruppen als Militärpersonen, sondern als Beamte. Sie sind im
übrigen nach militärischem Muster organisiert und werden von Offizieren, zum
Teil unter Mitwirkung von Polizeimeistern, ausgebildet und befehligt. Die Ge-
meinen und teilweise auch die Unteroffiziere sind Farbige. Nur in Südwestafrika,
wo die Polizeitruppe die Bezeichnung „Landespolizei“ führt und durch eine
Kaiserliche Verordnung vom 4. Oktober 1907 eine eigenartige Organisation unter
engem Anschluß an die für die Schutztruppe geltenden Vorschriften erhalten hat,