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halb deren China die Hoheitsrechte mit nachstehenden Einschränkungen ausübt: Deutschen
Truppen ist jederzeit der Durchmarsch gestattet, ohne vorherige Zustimmung der deutschen
Regierung werden keinerlei Maßnahmen getroffen und einer Regulierung der Wasser-
läufe werden keine Hindernisse in den Weg gelegt.
Sollte Deutschland später den Wunsch äußern, die Kiautschonbucht vor Ablauf
der Pachtzeit an China zurückzugeben, so wird die chinesische Regierung für die gemachten
Aufwendungen Entschädigungen leisten und Deutschland einen besser gelegenen Platz
gewähren. Dagegen verpflichtet sich Deutschland, das von China gepachtete Gebiet
niemals an eine andere Macht weiterzuverpachten.
Konzession für den Bau folgender Bahnen: Von Kiautschou nach Tsinanfnu und
von Kiautschon über Itschoufn—Laiwuhsien nach Tsinanfu. Der Bau einer weiteren
Bahnstrecke von Tsinanfu bis an die Grenze von Schantung soll erst nach Fertigstellung
der Strecke Kiautschon—Tsinanfn in Angriff genommen werden, worüber noch nähere
Bestimmungen getroffen werden.
Deutschen Unternehmern wird das Recht zur Ansbentung von Kohlenlagern
und sonstigen Unternehmungen in einem Abstande von 15 km von obengenannten
Bahnlinien zugesichert, insbesondere in Poschan, Weihsien, Itschonfn und Laiwuhsien.
Falls China in Schantung irgendwie fremde Hilfe von Personen, Kapital oder
Material brancht, so sollen bei Angeboten deutsche Industrielle und Handeltreibende
zunächst berücksichtigt werden.
Durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. April 1898 wurde Kiautschon zum Schutzgebiet
erklärt, nachdem es durch vorhergegangene Bestinmnungen unter die Verwaltung des
Reichsmarineamts gestellt worden war.
Bei dieser Gelegenheit muß erwähnt werden, daß die Stadt Kiautschon, nach der
das Schutzgebiet seinen Namen hat, nicht zum Pachtgebiet gehört, sondern innerhalb
der sogenamten nentralen Zone liegt. Der Name „Bucht von Kiantschon" ist ein
geographischer Begriff, unser Schutzgebiet gehörte vor der Besetzung zum größten Teile
zum Verwaltungsbezirk der Kreisstadt Tsimo, etwa 40 km nördlich von Tsingtau. Dieser
Name bedeutet „Grüne Jusel“ und wurde von einer kleinen, dem Orte vorgelagerten
Jusel — jetzt Arkonainsel genannt — auf den Ort selbst übertragen. Der Name Tsingtan
ist jetzt in Ostasien die übliche Bezeichnung für unser Schutzgebiet und ist im Grunde auch
zutreffender.
An der Spitze der Militär= und Zivilverwaltung des Schutzgebietes steht ein höherer
Secoffizier mit dem Titel Gonverneur, dem für die Dauer seines Amtes und seines
Aufenthalts aunßerhalb Europas das Prädikat „Exzellenz“ zusteht. Der Gonverneur
vereinigt die höchste Militär= und Zivilgewalt in seiner Person. Ihm zur Seite steht
der Gonvernementsrat, der vor Erlaß einer Verordnung oder Einführung einer Maß-
regel, durch die wirtschaftliche Interessen von allgemeiner Bedentung berührt werden,
zu hören ist, ohne daß der Gonverneur an das Ergebnis der Beratung gebunden ist.
Dieser Nat besteht aus folgenden Mitgliedern: Chef des Admiralstabes, Zivilkommissar,
Gouvernementsintendant, Gouvernementsarzt, Baudirektor und aus vier Bürger-
schaftsvertretern. Einen Kommissar für chinesische Angelegenheiten, der ebenfalls
dem Gonvernementsrat angehörte, gibt es seit 1910 nicht mehr. Seine Obliegenheiten
werden jetzt von dem Zivilkommissar wahrgenommen. Zur Unterstützung bei der Ver-
waltung der chinesischen Stadtgemeinde und zur Beratung des Gonvernements in
chinesischen Angelegenheiten wurde 1002 das aus zwölf Mitgliedern des Kaufmanns-
standes bestehende „Chinesische Komitee“ berufen. Im Jahre 1910 traten an dessen
Stelle vier vom Gouverneur auf Vorschlag der Gilden ernannte Vertrauensleute.
Es sollte hierdurch eine Vertretung der chinesischen Kaufmanusschaft im Gonverne-=
mentsrat angebahnt werden.
Wir haben in der Geschichte der Entwicklung der Verwaltung des Schutzgebietes
in den Ereignissen etwas vorgegrissen, um ein möglichst abgeschlossenes Bild von der