——/s““s2 23
beamten Tagegelder und Fuhrkosten nach festen Sätzen (bei Fußreisen werden
ihnen Träger gestellt). Auch werden ihnen und den Familienmitgliedern für
die Urlaubsreisen nach der Heimat Beihilfen gewährt.
In Betreff der Pensionierung wird ein Unterschied gemacht, je nachdem der
Kolonialbeamte aus dem heimischen Beamtendienst übernommen oder aus einem
freien Beruf hervorgegangen ist (z. B. vorher Arzt, Techniker, Kaufmann usw.
war). Beamte der ersten Kategorie erhalten eine Pension, wenn sie nach minde-
stens zehnjähriger Dienstzeit dauernd für den Kolonialdienst nufähig geworden
sind, und zwar zu dem vollen Betrage, der sich bei Anwendung der für Reichs-
beamte geltenden Grundsätze (also insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl
der Dienstjahre) ergibt (Vollpension). Für Beamte, die nicht dem heimischen Dienst
entstammen, fällt das Erfordernis der zehnjährigen Dienstzeit fort. Sie haben in-
des Anspruch auf Pension nur, wenn sie einmal kolonialdienstunfähig und außer-
dem noch erwerbsunfähig sind. Auch steht ihnen die Vollpension nur bei völliger
Erwerbsunfähigkeit, sonst lediglich derjenige Teil zu, welcher der Einbuße an
Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilpension). Die verschiedene Behandlung erklärt
sich daraus, daß die aus freien Berufen hervorgegangenen Beamten bei noch ganz
oder teilweise bestehender Erwerbsfähigkeit in der Lage find, ihren früheren Be-
ruf wieder aufzunehmen, während die Berufsbeamten nach dem Ausscheiden aus
dem Kolonialdienst ganz auf die Pension angewiesen sind. Im übrigen findet ein
Ausgleich auch dadurch statt, daß Kolonialbeamte, die aus dem heimischen Dienst
hervorgegangen sind, bei noch bestehender körperlicher Tauglichkeit für den letzteren
regelmäßig in diesen zurücktreten, so daß sie den Kolonialdienst überhaupt ohne
Pension verlassen. Sie sind zu dem Rücktritt verpflichtet, sofern ihnen nur ihr
heimisches Dienstalter gewahrt wird, und hierüber werden zwischen der Kolonial-
verwaltung und den heimischen Behörden regelmäßig bereits vor der Übernahme
des Beamten in den Kolonialdienst Verabredungen getroffen. Auf die bei der
Pensionierung zugrunde zu legende Dienstzeit kommt auch die heimische in An-
rechnung. Die Dienstzeit in den Schutzgebieten sowie auf Seereisen in außer-
heimischen Gewässern wird doppelt gerechnet.
Der Kolonialdienst nützt die körperlichen und geistigen Kräfte stärker ab als
der Beamtendienst im Mutterlande. Deshalb müssen die Kolonialbeamten meist
in früherem Alter pensioniert werden als die heimischen Beamten. Auch sind die
Gefahren, die Leben und Gesundheit bedrohen, in den Schutzgebieten größer als
in der Heimat. Mit Rücksicht hierauf werden, sofern die Dienstunfähigkeit mit den
besonderen Fährlichkeiten des Kolonialdienstes zusammenhängt, jährliche Zulagen
zu der Pension (Tropenzulagen) gewährt. Ebenso erhalten die Hinterbliebenen
zu dem Witwen= und Waisengeld (welches für sämtliche Kolonialbeamte ent-
sprechend den für Reichsbeamte geltenden Bestimmungen berechnet wird), falls
der Tod bei Ansübung des Dienstes in den Schutzgebieten oder infolge der Fähr-
lichkeiten des letzteren eingetreten ist, besondere Zulagen (Witwen= und Waisen-
zulagen). Schließlich können auch an Verwandte aufsteigender Linie, die durch den
unter den erwähnten Umständen erfolgten Tod des Beamten ihres Ernährers be-
raubt werden, jährliche Zuwendungen in Gestalt eines sogenannten Elterngeldes
gemacht werden.
Pflichtverletzungen der Kolonialbeamten werden wie diejenigen der Reichs-
beamten mit Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldstrafen bis zum Höchst-
betrage eines Monatsgehalts) oder Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung
unter Minderung des Diensteinkommens und Dienstentlassung) bestraft. Der Ent-
fernung aus dem Amte muß ein förmliches Verfahren (Disziplinarverfahren) vorher-
gehen. Die Entscheidungen in diesem werden für die Kolonialbeamten von beson-
deren Behörden, in erster Instanz von der Disziplinarkammer für die Schutz-
gebiete in Potsdam, in der Berufungsiustanz von dem Disziplinarhof für die