W————“————“———————“——““—N227
muscheln in Afrika, Diwarra in Neu-Guinea) eingeschränkt oder untersagt. Der
Deutsch-Ostafrikanischen Bank ist für Ostafrika und der Deutsch-Asiatischen Bank
für Kiantschou das Recht zur Ausgabe von Banknoten verliehen. Um dem Übel-
stande abzuhelfen, daß bisher die Landwirtschaft in Südwestafrika Kredit nur
schwer und zu sehr ungünstigen Bedingungen erhalten konnte, ist dort neuerdings
eine staatliche Kreditanstalt, die „Landwirtschaftsbank für Deutsch--Südwestafrika“
errichtet worden, die freien Bodenkredit sowie Meliorationskredit zu mäßigem
Zinsfuß gegen Bestellung genügender hypothekarischer Sicherheit gewährt.
Die Haushaltsetats der Schutzgebiete werden gemäß dem Gesetz vom 30. März
1892 alljährlich durch Bundesrat und Reichstag auf Grund von Vorlagen gesetzlich
festgestellt, die von den Gouvernements entworfen und zunächst dem Gonvernements-
rat zur Begutachtung vorgelegt, sodann auch in der Zentralverwaltung unter Mit-
wirkung des Reichsschatzamts nachgeprüft werden. Zur Deckung der Ausgaben werden
in erster Linie die eigenen Einnahmen der Schutzgebiete verwendet. Soweit diese nicht
hinreichen, wird ein Reichszuschuß geleistet oder es werden, namentlich für Eisen-
bahnbanuten und sonstige größere Anlagen, Anleihen oder Darlehne aufgenom-
men, die ebenfalls durch Gesetz zu genehmigen sind. Die „Schutzgebietsanleihen“
werden durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommen, für die das
Reich und sämtliche Schutzgebiete haften. Sie werden in ähnlicher Weise wie die
Reichs= und Staatsanleihen verzinst und getilgt. Die Etatsbewirtschastung wird
vom Rechnungshof des Deutschen Reiches kontrolliert. Üüber die Verwendung der
Einnahmen wird jährlich unter Mitteilung der Bemerkungen des Rechnungs-
hofes dem Bundesrat und Reichstag Rechnung gelegt, die über die Erteilung der
Entlastung zu entscheiden haben.
An Einnahmen der Schutzgebiete kommen hauptsächlich die Zölle in Be-
tracht, sodann Steuern, die auch von den Eingeborenen zwecks Erziehung zur
Arbeit in Form von Kopf= oder Hüttenstenern erhoben werden, Gebühren, Straf-
gelder, Bergwerksabgaben (die z. B. in Deutsch-Südwestafrika in beträchtlicher
Höhe von den geförderten Diamanten zu entrichten sind), Erlöse für das von der
Regierung verkaufte Land und dergleichen mehr. Die Schutzgebiete bilden jedes
für sich ein selbständiges Zollgebiet, so daß also auch Waren, die vom Reiche
nach den Schutzgebieten eingeführt werden, verzollt werden und umgekehrt. Die
Verzollung solcher Waren geschieht im allgemeinen nach den für ausländische Waren
geltenden Sätzen, wobei in Deutschland die Schutzgebiete den meistbegünstigten
Staaten gleichgestellt werden. Dem vielfach hervorgetretenen Wunsche, daß deutsche
Erzeugnisse bei der Einfuhr nach den Kolonien und koloniale Erzeugnisse bei der
Einfuhr nach Deutschland vor ausländischen bevorzugt werden möchten, stehen
einmal finanzielle Bedenken und sodann auch handelspolitische entgegen, weil
Deutschlands Handel und Industrie ein großes Interesse daran haben, daß ihnen
nicht in fremden Staaten und Kolonien durch Gegenmaßregeln der Absatz erschwert
wird. Zum Teil ist Deutschland auch durch völkerrechtliche Abmachungen bezüg-
lich der Höhe der Zollsätze gebunden, so namentlich durch die Brüsseler Akte für
die nach den afrikanischen Schutzgebieten einzuführenden Spiritnosen und nach
der Kongoakte für sämtliche Einfuhrzölle in die zum sogenannten konventionellen
Kongobecken gehörigen Gebiete von Kamerun und Deutsch-Ostafrika.
Die lirchlichen Verhältnisse entbehren in den Schutzgebieten noch der staat-
lichen Regelung. Doch ist durch das Schutzgebietsgesetz den Angehörigen aller im
Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften Gewissenssreiheit und religiöse Dul-
dung gewährleistet. Die freie und öffentliche Ansübung ihrer Kulte sowie das
Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebände und der Einrichtung von Missionen
unterliegen für diese Religionsgemeinschaften keinerlei gesetzlicher Beschränkung
noch Hinderung. Demnach ist es der Verwaltung u. a. auch nicht gestattet, den
einzelnen Missionen für ihre Wirksamkeit bestimmte Gebiete zuzuweisen. Die