Full text: Deutschland als Kolonialmacht.

  
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muscheln in Afrika, Diwarra in Neu-Guinea) eingeschränkt oder untersagt. Der 
Deutsch-Ostafrikanischen Bank ist für Ostafrika und der Deutsch-Asiatischen Bank 
für Kiantschou das Recht zur Ausgabe von Banknoten verliehen. Um dem Übel- 
stande abzuhelfen, daß bisher die Landwirtschaft in Südwestafrika Kredit nur 
schwer und zu sehr ungünstigen Bedingungen erhalten konnte, ist dort neuerdings 
eine staatliche Kreditanstalt, die „Landwirtschaftsbank für Deutsch--Südwestafrika“ 
errichtet worden, die freien Bodenkredit sowie Meliorationskredit zu mäßigem 
Zinsfuß gegen Bestellung genügender hypothekarischer Sicherheit gewährt. 
Die Haushaltsetats der Schutzgebiete werden gemäß dem Gesetz vom 30. März 
1892 alljährlich durch Bundesrat und Reichstag auf Grund von Vorlagen gesetzlich 
festgestellt, die von den Gouvernements entworfen und zunächst dem Gonvernements- 
rat zur Begutachtung vorgelegt, sodann auch in der Zentralverwaltung unter Mit- 
wirkung des Reichsschatzamts nachgeprüft werden. Zur Deckung der Ausgaben werden 
in erster Linie die eigenen Einnahmen der Schutzgebiete verwendet. Soweit diese nicht 
hinreichen, wird ein Reichszuschuß geleistet oder es werden, namentlich für Eisen- 
bahnbanuten und sonstige größere Anlagen, Anleihen oder Darlehne aufgenom- 
men, die ebenfalls durch Gesetz zu genehmigen sind. Die „Schutzgebietsanleihen“ 
werden durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommen, für die das 
Reich und sämtliche Schutzgebiete haften. Sie werden in ähnlicher Weise wie die 
Reichs= und Staatsanleihen verzinst und getilgt. Die Etatsbewirtschastung wird 
vom Rechnungshof des Deutschen Reiches kontrolliert. Üüber die Verwendung der 
Einnahmen wird jährlich unter Mitteilung der Bemerkungen des Rechnungs- 
hofes dem Bundesrat und Reichstag Rechnung gelegt, die über die Erteilung der 
Entlastung zu entscheiden haben. 
An Einnahmen der Schutzgebiete kommen hauptsächlich die Zölle in Be- 
tracht, sodann Steuern, die auch von den Eingeborenen zwecks Erziehung zur 
Arbeit in Form von Kopf= oder Hüttenstenern erhoben werden, Gebühren, Straf- 
gelder, Bergwerksabgaben (die z. B. in Deutsch-Südwestafrika in beträchtlicher 
Höhe von den geförderten Diamanten zu entrichten sind), Erlöse für das von der 
Regierung verkaufte Land und dergleichen mehr. Die Schutzgebiete bilden jedes 
für sich ein selbständiges Zollgebiet, so daß also auch Waren, die vom Reiche 
nach den Schutzgebieten eingeführt werden, verzollt werden und umgekehrt. Die 
Verzollung solcher Waren geschieht im allgemeinen nach den für ausländische Waren 
geltenden Sätzen, wobei in Deutschland die Schutzgebiete den meistbegünstigten 
Staaten gleichgestellt werden. Dem vielfach hervorgetretenen Wunsche, daß deutsche 
Erzeugnisse bei der Einfuhr nach den Kolonien und koloniale Erzeugnisse bei der 
Einfuhr nach Deutschland vor ausländischen bevorzugt werden möchten, stehen 
einmal finanzielle Bedenken und sodann auch handelspolitische entgegen, weil 
Deutschlands Handel und Industrie ein großes Interesse daran haben, daß ihnen 
nicht in fremden Staaten und Kolonien durch Gegenmaßregeln der Absatz erschwert 
wird. Zum Teil ist Deutschland auch durch völkerrechtliche Abmachungen bezüg- 
lich der Höhe der Zollsätze gebunden, so namentlich durch die Brüsseler Akte für 
die nach den afrikanischen Schutzgebieten einzuführenden Spiritnosen und nach 
der Kongoakte für sämtliche Einfuhrzölle in die zum sogenannten konventionellen 
Kongobecken gehörigen Gebiete von Kamerun und Deutsch-Ostafrika. 
Die lirchlichen Verhältnisse entbehren in den Schutzgebieten noch der staat- 
lichen Regelung. Doch ist durch das Schutzgebietsgesetz den Angehörigen aller im 
Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften Gewissenssreiheit und religiöse Dul- 
dung gewährleistet. Die freie und öffentliche Ansübung ihrer Kulte sowie das 
Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebände und der Einrichtung von Missionen 
unterliegen für diese Religionsgemeinschaften keinerlei gesetzlicher Beschränkung 
noch Hinderung. Demnach ist es der Verwaltung u. a. auch nicht gestattet, den 
einzelnen Missionen für ihre Wirksamkeit bestimmte Gebiete zuzuweisen. Die 
 
	        
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