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noch nicht angelegt ist, eine Kreditbeschaffung zu ermöglichen, ist vorgesehen, daß
solche Grundstücke in ein Landregister eingetragen werden können. Alsdann
können sie in ähnlicher Weise wie die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke mit
Hypotheken und Grundschulden belastet werden. Die Eintragung des Besitzers im
Landregister begründet freilich nur eine Vermutung zugunsten seines Eigentums,
so daß das Landregister den Gläubigern nicht ganz dieselbe Sicherheit wie das
Grundbuch gewährt. Enteignung von Grundstücken ist ähnlich wie in der Heimat
aus Gründen des öffeutlichen Wohles für Unternehmungen wie Eisenbahnbauten,
Straßenbauten u. dgl. zulässig, außerdem auch, um Eingeborenen auf früherem
Stammesland zwecks ihres wirtschaftlichen Bestehens eine Heimstätte zu sichern.
An dem herrenlosen Land (in Deutsch-Ostafrika sowie Kamerun „Kron-
land“ genannt) steht dem Fiskus ein ausschließliches Aneignungsrecht zu. Er
kann es, nachdem durch sogenannte Landkommissionen die Herrenlosigkeit fest-
gestellt und die Besitznahme erfolgt ist, durch Verpachtung oder Veräußerung
unter bestimmten Bedingungen verwerten, auch sein Aneignungsrecht weiter über-
tragen, wie es mehrfach durch Erteilung von Konzessionen an sogenannte Land-
gesellschaften geschehen ist. So sind z. B. in Kamerun und Südwestafrika gewaltige
Landkomplexe an derartige Gesellschaften überlassen worden, die dafür ihrerseits
die Verpflichtung übernahmen, das Land durch Verkehrsvorrichtungen und auf
sonstige Weise wirtschaftlich zu erschließen. Da die Konzessionsgesellschaften meist
außerstande waren, ihren Verpflichtungen nachzukommen, hat dieses System, mit
welchem man in Anknüpfung an den Bismarckschen Gedanken der Gründung pri-
vilegierter kaufmännischer Gesellschaften ohne Aufwendung größerer staatlicher
Mittel die Schutzgebiete zu kolonisieren hoffte, in der Hauptsache versagt und zu
vielen Angriffen gegen die Regierung sowie die Gesellschaften geführt. Die Re-
gierung ist deshalb neuerdings bestrebt gewesen, die Rechte der Konzessionsgesell-
schaften abzulösen. Das Regierungsland wird nur noch verkauft oder verpachtet,
wobei durch die Vertragsbedingungen darauf hingewirkt wird, daß es in bestimmter
Zeit unter Kultur genommen wird. In Kiautschou, wo die Verhältnisse eine fort-
schreitende Wertsteigerung der Grundstücke erwarten lassen, ist auch dafür Sorge
getroffen, den Fiskus an dieser in Gestalt einer bei Weiterveräußerungen oder
sonst je nach 25 Jahren fällig werdenden Abgabe von 33½⅛ Prozent der Preis-
erhöhung teilnehmen zu lassen.
Für das Bergrecht gilt im allgemeinen der Grundsatz der Bergbaufreiheit.
Nur in Kiautschon besteht zugunsten des Fiskus ein Bergbauregal. In den übri-
gen Schutzgebieten hat jedermann gegen die Verpflichtung zur Zahlung gewisser
Abgaben und zur Entschädigung des Grundeigentümers das Recht, Mineralien
aufzusuchen (zu schürfen) und, wenn er fündig geworden ist, durch Umwandlung
des Schürffeldes in ein Bergbaufeld das Bergwerkseigentum zu erwerben. Indes
sind vielfach, namentlich in früherer Zeit, an Gesellschaften und Einzelpersonen
aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Landkonzessionen maßgebend waren,
Sonderberechtigungen zum ausschließlichen Bergban verliehen worden, so nament-
lich in Deutsch-Südwestafrika. Neuerdings ist die Verwaltung bemüht, auch diese
Konzessionen zu beseitigen (wohin u. a. die Einsührung einer Bergrechts-
sondersteuer in Deutsch-Südwestafrika abzielt). Bergsonderberechtigungen werden
jetzt im allgemeinen nur noch zugunsten des Fiskus geschaffen, der sie dann durch
Verpachtung der Ausbeutung im finanziellen Interesse des Schutzgebiets nutzbar
macht. Die bergrechtlichen Vorschriften gelten auch für die Diamantengewinnung
in Deutsch-Südwestafrika. Nur unterliegt diese erhöhten Abgaben und es sind
überdies Bestimmungen erlassen, wonach im Interesse der Preisregulierung die
gesamte Ausbeute an eine von der Verwaltung ins Leben gerufene Kolonialgesell-
schaft, die „Diamantenregie“, abgeliefert werden muß, welche sie für Rechnung der
Förderer zu verwerten hat.