Der sächsische Vorbehalt vom 27. Juni 1849. 645
vom 25. October, aus Rücksicht auf die Gegenwart des bairischen
Gesandten, damit dadurch die Entschließung der süddeutschen
Regierungen in keiner Weise beeinflußt und der unter Preußens
Auspicien gemachte Versuch der Einigung Deutschlands nicht
gestört werde.
Dies der Hergang in der folgeschweren Nachtsitzung des
26. Mai. Als aber nun jener angekündigte Vorbehalt, dem
sich der hannoversche Bevollmächtigte anschloß, am folgenden
Tage übergeben wurde, zeigte sich auf den ersten Blick, daß
derselbe keineswegs bloß „ein die Oberhauptsfrage betreffender“
sondern ein solcher war, der die kaum gegebene feierliche
Zustimmung, indem er sie an eine Bedingung knüpfte,
deren Nichteintreten mehr als wahrscheinlich war, in ihrem
Wesen wieder aufzuheben drohte 1). Immerhin würde daher
1) Nachdem die sächsische Regierung daran erinnert, daß sie von jeher
für ein Directorium und gegen eine einheitliche Spitze sich ausgesprochen
habe, erklärt sie sich bereit ihre auch jetzt noch fortbestehende überzeugung
dem Bedürfniß der Erhaltung der staatlichen Ordnung unterzuordnen und
der Übertragung der Exccutivgewalt des Reichs an die Krone Preußen
zuzustimmen.
„Die königlich sächsische Regierung will und darf jedoch keinen Zweifel
darüber bestehen lassen, wie sie diesen Entschluß allein zu dem Zweck und
in der Erwartung gefaßt hat, daß diese Verfassung Gemeingut der ganzen
deutschen Nation und nicht eines Theils derselben werde. Sie verkennt
nicht, daß ein Eintritt der österreichischen Lande in der nächsten Zeit nicht
gehofft werden darf. Allein die Aufnahme des gesamten übrigen Deutschlands
in den Reichsverband, welche unbeschadet der der österreichischen
Regierung durch die Vundesverfassung gesicherten Rechte erzielt werden
soll, hält dieselbe als Bedingung dafür fest, daß sie selbst zu einem bleibenden
Verharren in demselben auf Grund der vereinbarten Verfassung
verpflichtet sei. Sollte es daher nicht gelingen den Siüden Deutschlands
in den durch die fragliche Verfassung bestimmten Reichsverband aufzunehmen,
was wesentlich davon abhängen wird, ob Baiern sich demselben
anschließt, sollte vielmehr nicht mehr zu erreichen sein als die Herstellung
eines norddeutschen oder nord und mitteldentschen Bundes, so müßte
die königlich sächsische Regierung für diese Eventualität die Erneuerung
der Verhandlungen und Umgestaltung der vereinbarten Verfassung ausdrücklich
vorbehaltetr. Die königlich sächsische Regierung darf
daher nach freimüthiger Darlegung vorstehender Gründe nicht besorgen