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VI. Abnahmebezirk und Abnahmeorte.
8. 9.
Solange nicht durch die Ministerien des Innern und des Kriegswesens eine anderweite
Anordnung getroffen und öffentlich bekannt gemacht worden ist, bilden die 17
Landwehrbataillonsbezirke des Königreichs grundsätzlich auch zugleich die Pferde-Abnahmebezirke.
Sämmtliche von den Vormusterungs-Kommissionen des Landwehrbataillonsbezirks
ausgewählten Pferde müssen an dem Sitz des Landwehrbataillonskommandeurs der Abnahme-Kommission
vorgeführt werden.
Es wird jedoch darauf Bedacht genommen werden, daß da, wo das Stabsquartier
des Landwehrbataillons sehr ungünstig zu den einzelnen Oberämtern liegt, in dem Abnahmebezirk
noch ein zweiter Ort als Abnahmeert bestimmt wird.
Die Abnahme in dem zweiten Ort wird sodann sofort nach erledigtem Geschäft im
ersten Orte durch die nämliche Abnahme-Kommission stattfinden.
VII. Zusammensetzung und Befugnisse der Abnahme-Kommissionen.
S. 10.
Die für die Abnahme der Mobilmachungspferde zu bildende Kommission besteht:
1) aus einem von dem Generalkommando zu kommandirenden aktiven oder inaktiven
Offizier als Militär-Kommissär und
2) aus einem von dem Ministerium des Innern abgeordueten Civilbeamten als Regierungs-Kommissär.
Diese Kommissäre werden bei der Auswahl der zum Kriegsdienste tanglichen Pferde
durch einen militärischerseits zu stellenden Roßarzt, oder durch einei von dem Regierungs-Kommissär
beizuziehenden Oberamts-Thierarzt oder anderen Thierarzt unterstützt.
Bei Abnahme der Mobilmachungs-Pferde hat der Militär-Kommissär über die Qualifikation
der Pferde die entscheidende Stimme. Ein Rekurs gegen seine Entscheidung
ist unzulässig.
Die an den Abnahmeort gestellten Pferde werden von der Abnahme-Kommission
zunächst wegen ihrer Tauglichkeit zum Kriegsdienste geprüst und entweder als brauchbar
erkannt oder als unbrauchbar zurückgewiesen.