Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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VI.  Abnahmebezirk  und  Abnahmeorte.

8.  9.

Solange  nicht  durch  die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  eine  anderweite
  Anordnung  getroffen  und  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,  bilden  die  17
Landwehrbataillonsbezirke  des  Königreichs  grundsätzlich  auch  zugleich  die  Pferde-Abnahmebezirke.


Sämmtliche  von  den  Vormusterungs-Kommissionen  des  Landwehrbataillonsbezirks
ausgewählten  Pferde  müssen  an  dem  Sitz  des  Landwehrbataillonskommandeurs  der  Abnahme-Kommission
  vorgeführt  werden.

Es  wird  jedoch  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  da,  wo  das  Stabsquartier
des  Landwehrbataillons  sehr  ungünstig  zu  den  einzelnen  Oberämtern  liegt,  in  dem  Abnahmebezirk
  noch  ein  zweiter  Ort  als  Abnahmeert  bestimmt  wird.

Die  Abnahme  in  dem  zweiten  Ort  wird  sodann  sofort  nach  erledigtem  Geschäft  im
ersten  Orte  durch  die  nämliche  Abnahme-Kommission  stattfinden.

VII.  Zusammensetzung  und  Befugnisse  der  Abnahme-Kommissionen.
S.  10.
Die  für  die  Abnahme  der  Mobilmachungspferde  zu  bildende  Kommission  besteht:
1)  aus  einem  von  dem  Generalkommando  zu  kommandirenden  aktiven  oder  inaktiven
Offizier  als  Militär-Kommissär  und
2)  aus  einem  von  dem  Ministerium  des  Innern  abgeordueten  Civilbeamten  als  Regierungs-Kommissär.


Diese  Kommissäre  werden  bei  der  Auswahl  der  zum  Kriegsdienste  tanglichen  Pferde
durch  einen  militärischerseits  zu  stellenden  Roßarzt,  oder  durch  einei  von  dem  Regierungs-Kommissär
  beizuziehenden  Oberamts-Thierarzt  oder  anderen  Thierarzt  unterstützt.

Bei  Abnahme  der  Mobilmachungs-Pferde  hat  der  Militär-Kommissär  über  die  Qualifikation
  der  Pferde  die  entscheidende  Stimme.  Ein  Rekurs  gegen  seine  Entscheidung
ist  unzulässig.

Die  an  den  Abnahmeort  gestellten  Pferde  werden  von  der  Abnahme-Kommission
zunächst  wegen  ihrer  Tauglichkeit  zum  Kriegsdienste  geprüst  und  entweder  als  brauchbar
erkannt  oder  als  unbrauchbar  zurückgewiesen.