Ent- u. unentzlehbare Rechte der Mitglieder einer Corporation. 3
ich hatte an wenigen Puncten im gleichen Maße das
Geflihl, daß die gedrängte Darstellung der Rechtsanwendung
keine genügende Handhabe bietet. Daher sei mir
in diesen der Rechtsanwendung gewidmeten Blättern
gestattet, jenen Aufriß weiter auszuführen.
Vorher ein Wort über die bisherige Rechtsprechung
in der Frage. Soweit sie mir zugänglich war, hat sie
sich damit wesentlich nur in zwei Anwendungen befaßt:
inwieweit durch Mehrheitsbeschluß die Nutzungsrechte der
Mitglieder einer Realgemeinde geändert werden können),
inwieweit die Sonderrechte der Aktionäre""). Beide Anwendungen
beruhen zum Theil auf eigenthümlicher Grundlage,
so daß daraus nicht ohne weiteres ein Schluß auf
andere Körperschaften zulässig ist. Die Realgemeinden
haben ihre Wurzel in den altdeutschen Markgenossenschaften,
bei denen die Versammlung der Markgenossen
über die Benützung der gemeinsamen Feldmark dureh Mehrheitsbeschluß
entschied (Maurer, Markgenossenschaft 891,
102); diese Einrichtung wirkt in das heutige Recht herein.
Zudem liegt bei ihnen ein deutschrechtliches Gesammteigenthum
vor, für das die Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse
durch Mehrheitsbeschluß ein kennzeichnendes
Merkmal gegenüber dem römischrechtlichen Miteigenthum
bildet (Stobbe, deutsch. PR. § 82 Note 7 fg.).
Bei den Actiengesellschaften greifen die positiven Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs mitbestimmend ein. Somit
ist die Ausbeute, welche für die allgemeine Frage die
Praxis bietet, nicht gerade erheblich.
*) Seuffert's Arch. Bd. 13 Nr. 124 (Rostock), Bd. 14 Nr. 63
(Stutigart), Bd. 18 Nr. 3 und Bd. 21 Nr. 202 (Cassel), Bd. 33
Nr. 261 (Lübeck), Bd. 35 Nr. 95 (Celle), RGE. Bd. 2 Nr. 42
S. 163.
**) ROSG. Bd. 11 Nr. 43 S. 125, Bd. 14 Nr. 113 S. 356,
Bd. 19 Nr. 48 S. 142, Bd. 22 Nr. 6 S. 20, RGE. Bd. 3 Nr. 39
S. 132.
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