Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

Ent-  u.  unentzlehbare  Rechte  der  Mitglieder  einer  Corporation.  3

ich  hatte  an  wenigen  Puncten  im  gleichen  Maße  das
Geflihl,  daß  die  gedrängte  Darstellung  der  Rechtsanwendung
  keine  genügende  Handhabe  bietet.  Daher  sei  mir
in  diesen  der  Rechtsanwendung  gewidmeten  Blättern
gestattet,  jenen  Aufriß  weiter  auszuführen.

Vorher  ein  Wort  über  die  bisherige  Rechtsprechung
in  der  Frage.  Soweit  sie  mir  zugänglich  war,  hat  sie
sich  damit  wesentlich  nur  in  zwei  Anwendungen  befaßt:
inwieweit  durch  Mehrheitsbeschluß  die  Nutzungsrechte  der
Mitglieder  einer  Realgemeinde  geändert  werden  können),
inwieweit  die  Sonderrechte  der  Aktionäre"").  Beide  Anwendungen
  beruhen  zum  Theil  auf  eigenthümlicher  Grundlage,
  so  daß  daraus  nicht  ohne  weiteres  ein  Schluß  auf
andere  Körperschaften  zulässig  ist.  Die  Realgemeinden
haben  ihre  Wurzel  in  den  altdeutschen  Markgenossenschaften,
  bei  denen  die  Versammlung  der  Markgenossen
über  die  Benützung  der  gemeinsamen  Feldmark  dureh  Mehrheitsbeschluß
  entschied  (Maurer,  Markgenossenschaft  891,
102);  diese  Einrichtung  wirkt  in  das  heutige  Recht  herein.
  Zudem  liegt  bei  ihnen  ein  deutschrechtliches  Gesammteigenthum
  vor,  für  das  die  Regelung  der  Gemeinschaftsverhältnisse
  durch  Mehrheitsbeschluß  ein  kennzeichnendes
  Merkmal  gegenüber  dem  römischrechtlichen  Miteigenthum
  bildet  (Stobbe,  deutsch.  PR.  §  82  Note  7  fg.).
Bei  den  Actiengesellschaften  greifen  die  positiven  Vorschriften
  des  Handelsgesetzbuchs  mitbestimmend  ein.  Somit
ist  die  Ausbeute,  welche  für  die  allgemeine  Frage  die
Praxis  bietet,  nicht  gerade  erheblich.

*)  Seuffert's  Arch.  Bd.  13  Nr.  124  (Rostock),  Bd.  14  Nr.  63
(Stutigart),  Bd.  18  Nr.  3  und  Bd.  21  Nr.  202  (Cassel),  Bd.  33
Nr.  261  (Lübeck),  Bd.  35  Nr.  95  (Celle),  RGE.  Bd.  2  Nr.  42
S.  163.

**)  ROSG.  Bd.  11  Nr.  43  S.  125,  Bd.  14  Nr.  113  S.  356,
Bd.  19  Nr.  48  S.  142,  Bd.  22  Nr.  6  S.  20,  RGE.  Bd.  3  Nr.  39

S.  132.
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