Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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die  Hergogl.  Sachsen-Meiningensche  Reglerung
den  Staatsrach  Dr.  Hberländer,
dle  Herzogl.  Sachsen-Coburg=  und  Gothaische  Reglerung
den  Ministerialrath  Brückner,
die  Herzogl.  Sachsen=  Altenburgische  Reglerung
den  Regierungs-Direkior  Schudero  ff,
dle  Herzogl.  Regierungen  von  Anhalt.  Desfau,  Anhalt  ·  Coihen  und  Anhalt  Bernburg
den  Herjozl,  Anhalt-Dessauischen  Ministerlalrath  Walther,
die  Fürstlichen  Reglerungen  von  Schwarzburg-Rudolstade,  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Reuß-Plauen  aͤlterer  sowie  jüngerer!  Linie
den  Großherzogl.  Sachsen  sch  Realerungsrath  Schmieh,
die  Fuͤrstlich  Waldecksche  ·  Reglerung
den  Stsaatsrath  Schumacher,
die  Fuͤrstlich  Lippesche  Regierung
den  Reglerungsrath  Heldman,

 

welche,  vorbehaͤltlich  der  Genehmigung  ihrer  Regierungen,  uͤber  nachstehende  Bestlmmungen
uͤbereingekommen  slubd.

.  1.

Jede  der  konkrahlrendent  Reglerungen  verpflichter  sich,
#a)  dlejenigen  Indlviduen,  welche  noch  foredauernd  ihre  Angehoͤrlgen  (Unterthanen)  find,

5)  ihre  vormaligen  Angehörigen  (Unterihanch),  auch  wenn  sie  die  Unkerthanschaft  nach  der
(aläudischen  Gesetzgebung  berelts  verloren  haben,  so  longe,  als  sie  nlche  dem  andern
Scaate  nach  dessen  eigener  Gesetgebung  augehörig  geworden  sind,

auf  Verlangen  des  andern  Staates  wieder  zu  übernehmen.

5.  2.

Ist  dle  Person,  deren  sich  der  eine  der  konkrahirenden  S:aacen  entledlgen  will,  zu  kelner
  Zeic  einem  der  komrahirenden  Staaten  als  Unterihan  angebörig  gewesen  (§.  1.),  so  ist
unter  ihnen  derjenige  zur  Uebernahme  verpftichter,  in  dessen  Gebiete  der  Auszuwelsende

n)  nach  zurückgelegeem  2  slen  Lebenejahre  sich  zulehe  fünf  Jahre  bindurch  ausgehalten,
oder

5)  sich  verbeiraihet  und  mit  selner  Ehefrau  unmittelbar  nach  der  Eheschließung  elne  gemeinschaftliche
  Wohnung  mindestens  sechs  Wochen  inne  gehabt  hat,  oder
e)  geboren  ist.