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3. Vorbereitung der Veranlagung.
8 20.
Die nach 88 33 ff. des Einkommensteuergesetzes von den Gemeindevorständen
sowie den Hausbesitzern oder deren Vertretern aufzustellenden Nachweisungen
haben nach näherer Bestimmung Fürstlicher Landesregierung auch für die Einschäyung
zur Vermögenssteuer zu dienen.
Die zur Anlegung der Einkommensteuerkataster (§ 36 des Einkommensteuergesetzes)
berufenen Behörden sind auch für die Anlegung der Vermögenssteuerkataster
zuständig. Die Einrichtung der Kataster wird von Fürstlicher Landesregierung
bestimmtt.
6 21.
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt und auf Verlangen der Veranlagungsbehörden
(einschließlich der Gemeindevorstände) verpflichtet, behufs der Veranlagung
ihr stenerbares Vermögen anzugeben und diejenigen tatsächlichen Mitteilungen zu
machen, deren die Kommission zur Schätung des sleuerbaren Vermögens bedarf
(Vermögensanzeige).
Für dic erstmalige Veranlagung ist Fürstliche Landesregierung berechtigt,
durch öffentliche Bekanntmachung die Einreichung von Vennögensanzeigen allgemein
anzuordnen.
Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter elterlicher Gewalt, Pflegschaft
oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter verpflichtet.
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögensanzeigen
selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.
Die Vermögensanzeigen sind bei dem Gemeindevorstand des Veranlagungsorts
schriftlich einzureichen und unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die Fristen und Formen, welche
bei den Vermögensanzeigen sonst zu beobachten sind, werden von Fürstlicher Landesregierung
bestimmt. Die erforderlichen Formulare werden kostenlos verabfolgt.
622.
Wer die ihm obliegende Vermögensanzeige nicht in der vorgeschriebenen
Weise erstattet, verliert für das betreffende Jahr das Recht der Berufung (siehe
hierzu § 37).
g 23.
Der § 42 des Einkommensteuergesehes findet auf die Behandlung der Vermögensanzeigen
durch die Gemeindevorstände und das Steueramt sinngemäße
Anwendung.
4. Veranlagungsverfahren.
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Die 88 43— 46 des Einkommensteuergesetzs finden entsprechende Anwendung.
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