Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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3.  Vorbereitung  der  Veranlagung.

8  20.

Die  nach  88  33  ff.  des  Einkommensteuergesetzes  von  den  Gemeindevorständen
  sowie  den  Hausbesitzern  oder  deren  Vertretern  aufzustellenden  Nachweisungen
haben  nach  näherer  Bestimmung  Fürstlicher  Landesregierung  auch  für  die  Einschäyung
  zur  Vermögenssteuer  zu  dienen.

Die  zur  Anlegung  der  Einkommensteuerkataster  (§  36  des  Einkommensteuergesetzes)
  berufenen  Behörden  sind  auch  für  die  Anlegung  der  Vermögenssteuerkataster
  zuständig.  Die  Einrichtung  der  Kataster  wird  von  Fürstlicher  Landesregierung
  bestimmtt.

6  21.

Die  Steuerpflichtigen  sind  berechtigt  und  auf  Verlangen  der  Veranlagungsbehörden
  (einschließlich  der  Gemeindevorstände)  verpflichtet,  behufs  der  Veranlagung
ihr  stenerbares  Vermögen  anzugeben  und  diejenigen  tatsächlichen  Mitteilungen  zu
machen,  deren  die  Kommission  zur  Schätung  des  sleuerbaren  Vermögens  bedarf
(Vermögensanzeige).

Für  dic  erstmalige  Veranlagung  ist  Fürstliche  Landesregierung  berechtigt,
durch  öffentliche  Bekanntmachung  die  Einreichung  von  Vennögensanzeigen  allgemein
anzuordnen.

Zu  Vermögensanzeigen  für  Personen,  welche  unter  elterlicher  Gewalt,  Pflegschaft
  oder  Vormundschaft  stehen,  sind  deren  gesetzliche  Vertreter  verpflichtet.

Für  Personen,  welche  abwesend  oder  sonst  verhindert  sind,  die  Vermögensanzeigen
  selbst  abzugeben,  können  solche  durch  Bevollmächtigte  erfolgen.

Die  Vermögensanzeigen  sind  bei  dem  Gemeindevorstand  des  Veranlagungsorts
  schriftlich  einzureichen  und  unter  der  Versicherung  zu  erstatten,  daß  die  Angaben
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.  Die  Fristen  und  Formen,  welche
bei  den  Vermögensanzeigen  sonst  zu  beobachten  sind,  werden  von  Fürstlicher  Landesregierung
  bestimmt.  Die  erforderlichen  Formulare  werden  kostenlos  verabfolgt.

622.

Wer  die  ihm  obliegende  Vermögensanzeige  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  erstattet,  verliert  für  das  betreffende  Jahr  das  Recht  der  Berufung  (siehe
hierzu  §  37).

g  23.

Der  §  42  des  Einkommensteuergesehes  findet  auf  die  Behandlung  der  Vermögensanzeigen
  durch  die  Gemeindevorstände  und  das  Steueramt  sinngemäße
Anwendung.

4.  Veranlagungsverfahren.
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Die  88  43—  46  des  Einkommensteuergesetzs  finden  entsprechende  Anwendung.
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