Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

84 Zweites Buch. $ 21. 
verbieten. Die Polizeiverordnungen haben, da sie allgemeine Vor- 
schriften (Rechtssätze) enthalten, materiell den Charakter von Ge- 
setzen. Die Polizeibehörden besitzen daher das Recht zum Erlaß 
derselben nur, sofern es ihnen durch Gesetz ausdrücklich beigelegt 
ist#. Eine solche Beilegung hat aber fast in allen, jedenfalls in 
allen größeren deutschen Staaten stattgefunden’. Da die Polizei- 
verordnungen namentlich dazu dienen sollen, das allgemeine Strafrecht 
durch Bestimmungen lokalen Charakters zu ergänzen, so ist nach den 
meisten Gesetzgebungen die Befugnis zu ihrem Erlaß nur den 
Orts- und Bezirkspolizeibehörden eingeräumt, während die zentralen 
Verwaltungsorgane Verordnungen mit Strafandrohung nur kraft einer 
speziellen gesetzlichen Ermächtigung für den einzelnen Gegenstand 
zu erlassen berechtigt sind!5. Im übrigen besteht zwischen der 
Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten ein Unterschied !®, 
Die süddeutschen Staaten haben im Anschluß an die umfassende 
Kodifikation ihres sogenannten Polizeistrafrechtes die polizeilichen 
Verordnungsbefugnisse möglichst spezialisiert und überlassen den Be- 
hörden nur den Erlaß der Gebote und Verbote, während die Strafe 
im Gesetze selbst festgestellt ist. Dagegen erteilen das preußische 
ı® Rosin, Polizeiverordnungsrecht? S. 64. 
4 Preuß. G. über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, $$ 5—19; 
V. über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. Sep- 
tember 1867, $$ 5—17; Org.G. vom 30. Juli 1883 88 13645; Kr.O. vom 
19. März 1881 $ 62; G. vom 12. Juni 1889 $ 3; Lauenb. G. über die Polizei- 
verwaltung vom 7. Jan. 1870 88 6, 8, 11; Bayr. Pol,Str.G.B. Art. 1-15; 
Sächs. & über Kompetenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungs- 
behörden vom 28. Jan. 1835, 8 2. St.O. 8$ 101, 102. St.O. für mittlere und 
kleinere Städte Art. IV, $ 8. L.G.O. $ 72; Württemb. G. vom 27. Dez. 1871, 
Art. 51-57; Bad. Pol.Str.G.B. 88 23—29; Hess. G., betr. die innere Verwal- 
fung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 12. Juni 1874 Art. 78 
u. 79. St.O. vom 13. Juli 1874 Art. 56: S.-Weim. G., das Strafandrohungs- 
recht der Polizeibehörden betr. vom 7. Jan. 1854. Nachtr. vom 7. Apr. 1889, 
S.-Mein. Ed. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden betr., vom 
15. Aug. 1840; G. vom 31. März 1848, Art.1; S.-Altenb, Y,, die Erweiterung 
des Geschäftskreises und der Kompetenzen der Kreishauptleute betr., vom 17. Okt. 
1865; G., die Organisation der Verwaltung in den untern Instanzen betr., vom 
13. Juni 187685; G., die Einführung des Institutes der Amtsvorsteher betr., vom 
13. Juni 1876 $10; S.-Goth. G. über die Organisation der Verwaltungsbehörden 
vom 11. Juni 1858 $$ 8, 31, 34; S.-Kob.G. über die Organisation der Ver- 
waltungsbehörden vom 17. Juni 1858 $$ 8, 27, 30, 33; Oldenb. G., die Organi- 
i des Staatsministeriums und einiger ihm untergeordneter Behörden betr., 
vom 5. Dez. 1868; G.O. vom 15. Apr. 1873 Art. 35. G., betr. die Einrichtung 
der, Amter, vom 7. Jan. 1879 Art. 4; Braunschw. Kr.O. $ 7. St.O.$$ 2, 100; 
  
. 88 4, 74; Anh. G. über die Polizeiverwaltung vom 1. Juli 1864 $$ 10, 
18, 22, 23; G., dıe Bildung von Amtsbezirken betr., vom 7. Apr. 18788 8; 
Schwarzb.-Sondersh. V., betr. Befugnis der Polizeibehörden allzemeine 
Strafandrohungen zu erlassen, vom 29. ‚März 1854; Schwarzb.-Rudolst. G,, 
betr. das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher 
Verordnungen vom 6. Dez. 1892 $ $—10; Schaumb.-Lipp. St.O.$52. G.vom 
18. Dez. 1873. G. vom 22. Mai 1882 $ 1—5; Lipp. St. 8 73; Wald. Kr.O. 
S 29, 88, 89; G., betr. die Befugnis der Landespolizeibehörden zum Erlaß von 
olizeiverordnungen, vom 13. Jan. 1875. In Elsaß-Lothringen sind die früberen 
französischen Vorschriften maßgebend. [Meyer-Anschütz $ 111.] 
5 Ausdrücklich ausgesprochen in Preußen (G. über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli es $ 186), Auch die übrigen Gesetze gehen meist 
von demselben Gesichtspunkte aus. Vgl. Rosin a. a. O. S. 189 ff. 
10 Vgl. auch Rosin a. a. 0. S. 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.