Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

238 II. Das Königreich Sachsen. 
Güterverkehr, 8. das Verkehrsbureau, 9. die Wirtschafts- 
hauptverwaltung, 10. das Statistische Bureau; hierüber 
AKassenrevisoren. 
Landrenten= Gleichfalls dem Finanzministerium untergeordnet ist 
verwaltung. die Landrentenbankverwaltung, eine unter Staats- 
garantie stehende, im Jahre 1834 eröffnete Anstalt, die 
dazu bestimmt ist, die zufolge der Ablösung gewisser 
Dienstbarkeiten auf den verpflichtet gewesenen Grund- 
stüchken haftenden 4prozentigen Landrenten, sowie die 
Kapitale, mittels welcher laufende Landrenten auf Grund 
geschehener Kündigung abgelöst werden sollen, zu ver- 
einnahmen. Die Landrentenbank hat nämlich seinerzeit 
die Forderungsberechtigten mit in rechtlicher Beziehung 
den Staatspapieren gleichgestellten Landrentenbriefen 
ausgezahlt und dafür das Forderungsrecht an die ver- 
pflichteten Grundstüchke übernommen. Durch 55 Jahre 
hindurch fortgesetzte Rentenzahlung wird diese Nente 
getilgt. Die Landrentenbankverwaltung führt, von den 
übrigen Kassenverwaltungen gesondert, zugleich die Ge- 
Landes= schäfte der Landeskulturrenten= und der Alters- 
kai rentenbankverwaltung. Beide sind gleichfalls unter 
und Alters= Garantie des Staates stehende Anstalten; die Landes- 
verwaltung. Rulturrentenbank (eröffnet im Jahre 1862) vermittelt in 
ähnlicher Weise, wie dies bezüglich der Landrentenbank 
geschildert worden ist, die Beschaffung von Anlagekapi- 
talien zu Unternehmungen zu Landeskulturzwecken (Aus- 
führung von Ent= und Bewässerungsanlagen für land- 
wirtschaftliche Grundstücke, Ausführung von Wasserlaufs- 
berichtigungen, Anlagen zur Entwässerung von Orten 
oder Ortsteilen und Herstellung bauplanmäßiger Straßen), 
indem sie gegen eine nach Höhe von 5% (seit dem 
1. Mai 1885 4½/2%) des zu zahlenden Geldbetrages 
festzustellende, auf die Zeit von 41 (etzt 48) Jahren zu 
gewährende Jahresrente dem betreffenden Grundstücks- 
besitzer den zwanzigfachen (jetzt 20 3/5 fachen) Betrag der 
Jahresrente in 4= (jetzt 3 1/2-) prozentigen Schuldscheinen 
(Landeskulturrentenscheinen) gewährt. Aach einem im 
Februar 1914 dem Landtage vorgelegten Gesetzentwurfe 
sollen die Aufgaben der Landeskulturrentenbank erweitert 
und u. a. auch für die Errichtung von Anlagen zum 
Uferschutz oder gegen Hochwassergefahr, zur Zusammen- 
legung landwirtschaftlicher Grundstüche, zur Urbarmachung
	        
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