Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 28. 95 
nung, der Zusammenlegung der Grundstücke und derjenigen Art der 
Gemeinheitsteilung, welche die Verwandlung von Korporationseigen- 
tum in Einzeleigentum bezweckt. Oder durch den betreffenden Ver- 
waltungsakt soll ein Recht, das einem Rechtssubjekte zusteht, in 
ein Recht anderer Art verwandelt werden. Ein solcher Fall 
liegt z. B. bei denjenigen Gemeinheitsteilungen vor, welche Grund- 
stücke, die im Miteigentum stehen, zum Gegenstande haben; durch 
diese wird an die Stelle des bisherigen Miteigentums an dem ganzen 
Grundstücke das alleinige Eigentum an einem Teile desselben gesetzt. 
) Bei den juristischen Personen verfolgt die rechts- 
begründende Verwaltungstätigkeit nicht bloß den Zweck, ihnen ge- 
wisse rechtliche Eigenschaften oder Befugnisse beizulegen, sondern 
sie dient auch dazu, das Rechtssubjekt selbst zu schaffen. 
Der Verein wird Korporation, die Vermögensmasse Stiftung durch 
einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt: die Erteilung der Korpo- 
rationsrechte oder die Verleihung der Stiftungsqualität. Und wie die 
Verwaltung imstande ist, ein derartiges Rechtssubjekt zu schaffen, 
s0 besitzt sie unter gewissen Voraussetzungen auch die Befugnis, 
dasselbe zu vernichten, die Korporation aufzulösen, dem Verein 
die Korporationsqualität zu entziehen, die Stiftung aufzuheben. 
b) Den bisher behandelten Verwaltungsakten stehen diejenigen 
gegenüber, welche den Charakter von Bestätigungen (Ge- 
nehmigungen) besitzen. Sie sind keine selbständigen Anord- 
nungen der Verwaltungsorgane, sondern treten akzessorisch zu 
den Handlungen der beteiligten Personen hinzu. Ihre Bedeutung 
besteht regelmäßig darin, daß sie denselben rechtliche Wirk- 
samkeit verleihen. Zu diesen Bestätigungen oder Genehmigungen 
gehört z, B. die Zustimmung zu gewissen Veräußerungen, zur Än- 
nahme von Schenkungen, zur Begründung von Fideikommissen, die 
Genehmigung der Namensänderung bei physischen, die Bestätigung 
der Statuten und Zustimmung zur Auflösung bei juristischen Per- 
sonen. 
2. Auf dem Gebiete des Staatsrechtes können sich die 
rechtsbegründenden Verwaltungsakte sowohl auf physische Personen, 
als auf Korporationen und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit 
beziehen. Die rechtsbegründende Tätigkeit verfolgt bei 
Physischen Personen regelmäßig das Ziel, ihnen eine bestimmte 
staatsrechtliche Eigenschaft beizulegen. Unter diesen Gesichtspunkt 
fällt die Verleihung der Staatsangehörigkkeit der Gemeindeangehörig- 
keit und des Gemeindebürgerrechtes, die Ernennung zum Beamten. 
Zweck der rechtsaufhebenden Verwaltungsakte ist die Ent- 
ziehung der gedachten Eigenschaften. So kann die Staatsangehörig- 
keit aus gewissen im Gesetze bestimmten Gründen durch Verwal- 
tungsverfügung entzogen werden und die Entziehung eines Amtes 
ist je nach der Verschiedenheit der Gesetzgebungen entweder im 
Wege der bloßen Verwaltungsverfügung oder im Wege eines be- 
sonderen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig. Die Korpo- 
rationen und Anstalten sind für das Staatsrecht nur dann von 
edeutung, wenn ihnen, wie beispielsweise den Deichverbänden und 
anderen Wassergenossenschaften, den Krankenkassen, den Berufs-
	        
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