Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 25. 99
welche derartige Ereignisse herbeigeführt sind, amtlich zu konstatieren.
Unter diesen Gesichtspunkt fällt die Tätigkeit der amtlichen Statistik
und die untersuchende Tätigkeit der Seeämter. Die Feststellung hat
an und für sich den Charakter einer rein geistigen Tätigkeit und
entzieht sich daher einer rechtlichen Ordnung. Den Charakter einer
obrigkeitlichen Funktion nimmt sie erst dann an, wenn zum Zweck
der Feststellung von den Einzelnen Auskunft gefordert und die Er-
teilung derselben durch Anwendung von Zwangsmitteln durchgesetzt
werden kann.
Beurkunduähgen sind Bezeugungen rechtlich relevanter Tat-
sachen. Eine Urkunde, die öffentlichen Glauben haben, d. h. den
vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen erbringen soll, kann
nur kraft einer öffentlichen Autorisation, d. h. entweder von staat-
lichen Organen oder von Privatpersonen, die eine staatliche Autori-
sation erhalten haben (Notaren), ausgestellt werden. Die von den
Staatlichen Organen vorgenommenen Beurkundungen charakterisieren
sich, weil sie die Verpflichtung zur Anerkennung der bezeugten Tat-
sachen begründen, als Ausübungen staatlicher Hoheitsrechte. Be-
urkundungen dieser Art können sowohl durch die Gerichte als durch
die Verwaltungsbehörden vorgenommen werden. Sie erfolgen meist
durch schriftliche Aufzeichnungen über die zu beurkundenden Tat-
sachen. Beurkundungen dieser Art enthalten beispielsweise die Standes-
register und die Auszüge aus ihnen, die Schifferegister und
Schiffszertifikate, die Meßbriefe. Die Beurkundungen können aber
auch so stattfinden, daß einem Gegenstande ein Stempel aufgedrückt
wird, durch den eine rechtlich relevante Beschaffenheit desselben
beglaubigt werden soll. So ist z. B. in der Prägung der Münzen
eine Beurkundung ihres Metallgehaltes enthalten, und die Aichung
der Gewichte und Maße charakterisiert sich als eine öffentliche Be-
glaubigung ihrer Schwere und räumlichen Ausdehnung.
Die Vornahme von Beurkundungen ist den Behörden in gewissen
Fällen zur Pflicht gemacht und dem Einzelnen dadurch ein Recht
auf diese Vornahme beigelegt worden. Ein Bedürfnis für dieses Recht,
einen verwaltungsgerichtlichen Schutz zu gewähren, ist
Jedoch nur in seltenen Fällen, so z. B. bei Vermarkungen von Grund-
Stücken! hervorgetreten. In Württemberg besteht ein solcher Schutz
gemäß der Generalklausel des dortigen Gesetzes in weiterem Umfange®.
d) Fürsorgende Tätigkeiten,
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Die fürsorgenden Tätigkeiten der inneren Verwaltung
oder die sogenannte Staatspflege äußern sich in der Gewährung
von Unterstützung und der Errichtung allgemeiner Anstalten.
l. Die Gewährung von Unterstützungen kommt in der
Form der Armenunterstützung, bei hilfsbedürftigen Personen, aber
auch in anderen Anwendungsfällen vor. Im Gegensutz zu dem fran-
1 (Bayr. G. vom 30. Juni 1900 über die Abmarkung der Grundstücke Art. 19.]
ürtt. G. Art. 18.