Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

102 Zweites Buch. $ 25. 
zur Benutzung nicht besteht, kommt es lediglich darauf an, das Recht 
und die Bedingungen der Benutzung zu regeln: zu den letzteren 
gehören namentlich auch die für die Benutzung zu zahlenden Gebühren. 
Die Festsetzung dieser Bedingungen kann zwar durch Gesetz, sie 
kann aber auch durch Verordnung erfolgen. Verordnungen dieser 
Art haben, da sie den Untertanen keine Verpflichtungen auferlegen, 
sondern nur die Verhältnisse staatlicher Anstalten regeln, den Charakter 
von Ver lt & verord g 
Die Frage, ob zwischen demjenigen, der eine derartige Anstalt 
benutzt und dem Staate bzw. dem Kommunalverbande, welchem die 
Verwaltung derselben zusteht, ein vertragsmäßiges Verhältnis 
besteht, ist nicht allgemein, sondern nur konkret mit Rücksicht auf 
die Verhältnisse der einzelnen Anstalt zu entscheiden. Da wo die 
Benutzung nicht auf dem freien Willen des Einzelnen beruht, sondern 
ein Zwang zur Benutzung stattfindet, besteht kein Vertragsverhältnis, 
sondern nur gesetzliche Rechte und Verbindlichkeiten, so z. B. bei 
den Elementarschulen und den Zwangsimmobiliarversicherungsanstalt 
Dasselbe ist auch da der Fall, wo die Benutzung der Anstalten 
jedermann frei steht und eine Erklärung, dieselben benutzen zu wollen, 
weder durch Worte noch durch konkludente Handlungen stattfindet. 
Ein solches Verhältnis besteht z. B. bei Land- und Wasserstraßen; 
hier beruht die Pflicht zur Zahlung der Gebühren lediglich auf ge- 
setzlicher Vorschrift. Dagegen findet der Abschluß eines Vertrages 
statt, wo der Benutzende eine spezielle Leistung der Anstalt für sich 
in Anspruch nimmt und dieser Absicht durch Worte oder konkludente 
Handlungen einen Ausdruck gibt. Dies ist z. B. dann der Fall, 
wenn jemand die Post und die Staatseisenbahnen benutzt oder auf 
den staatlichen Münzstätten Münzen für sich ausprägen läßt. 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet in bezug auf 
diese Angelegenheiten namentlich bei zwei Fragen Anwendung. Die 
erste Frage ist die über die Verpflichtung der Kommunal- 
verbände zur Errichtung und Unterhaltung allgemeiner Anstalten. 
Diese Verpflichtungen haben den Charakter subjektiver Verbindlich- 
keiten, die Grundsätze über die Verteilung der Lasten sind gesetz- 
lich geregelt, die betreffenden Fragen erscheinen also nach jeder 
Richtung hin geeignet, Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Ver- 
fahrens zu werden. Die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten lassen 
dementsprechend auch bei Streitigkeiten über Schullast, Wegelast, die 
Pflicht für Schutz gegen Überschwemmungen zu sorgen, das Ver- 
waltungsstreitverfahren in weiterem Umfange zu®. Der Streit ist ent- 
weder ein Streit zwischen der staatlichen Aufsichtsbehörde und dem 
Kommunalverbande bzw. der öffentlichen Korporation über die Ver- 
pflichtung der letzteren oder ein Streit unter mehreren Kommunal- 
verbänden bzw. Korporationen darüber, wer von ihnen der Ver- 
fichtete sei. Die zweite Frage ist die über die Berechtigung 
Ä es Einzelnen auf Benutzung der Anstalten. Wo ein subjektives 
8 Preuß. 2.G. 88 47—49, 5564, 66, 9. Bayr. G. Art. 8, Nr. 22-24, 34. 
Art. 10, Nr. 1, 2, 4, 5, 18-22. [Sächs. G. $ 21. ürtt. G., Art. 10, Nr. 17, 20, 
24. Bad. Verw. Ger.G. $ 2, Nr. 18—15, 24; $ 8, Nr. 5, 13, 14.
	        
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