104 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 28.
Bestandteil der staatlichen Verwaltungstätigkeit. Aber auch in bezug
auf solche Rechtsverhältnisse, zu deren Begründung ein Verwaltungs-
akt nicht notwendig ist, kann die Verwaltung tätig werden, indem
sie eine Beurkundung derselben vornimmt.
Die Rechtsstellung der Personen ist’ eine doppelte: eine privat-
rechtliche und eine staatsrechtliche.
Eine privatrechtliche Stellung haben nicht bloß physi-
sche, sondern auch juristische Personen. Die privatrechtliche
Stellung der physischen Personen ist wesentlich durch Momente be-
stimmt, die außerhalb jeder Einwirkung der Verwaltung liegen,
deren Tätigkeit sich daher regelmäßig auf Beurkundung beschränkt;
nur ausnahmsweise nimmt sie einen rechtsbegründenden Charakter
an. Der Zweck dieser rechtsbegründenden Tätigkeit ist, den be-
treffenden Personen Rechte und rechtliche Eigenschaften beizulegen,
oder Rechtsverhältnisse unter ihnen zu begründen. Die juristischen
Personen dagegen bedürfen, sofern sie nicht auf Grund eines allge-
meinen Rechtssatzes bestehen, schon zu ihrem Inslebentreten eines
rechtsbegründenden Verwaltungsaktes.
Als staatsrechtliche Stellung einer Person bezeichnen wir
ihr Verhältnis zu den politischen Verbänden. Ein solches ist nur
bei physischen Personen möglich. Dasselbe kann ein doppeltes
sein: Aufenthalt auf dem Gebiet oder rechtliche Zugehörigkeit. Als
politische Verbände kommen in Betracht:
1. Die Kommunalverbände und zwar die Gemeinden und
die Kommunalverbände höherer Ordnung. Da jedoch das Verhältnis
zu den Kommunalverbänden höherer Ordnung nur Ausfluß des Ver-
hältnisses zur Gemeinde ist, so erscheint praktisch lediglich letzteres
von Bedeutung. Den Inbegriff der auf dasselbe bezüglichen Grund-
sätze bezeichnet man als Heimats- und Niederlassungsrecht.
2. Staat und Reich. Das Verhältnis, um das es sich hier
handelt, ist das der Reichs- und Staatsangehörigkeit, im
Anschluß an dessen Darstellung auch die Frage über das Recht der
Ausländer zum Aufenthalt auf dem Reichsgebiet zu erörtern ist.
I. Physische Personen.
1. Personenstand.
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Personenstand heißt die Rechtsstellung einer physischen
Person, welche Ausfluß ihrer Familienverhältnisse ist: Kindenver.
hältnis und eheliches Verhältnis. Das Kindesverhältnis entsteht
regelmäßig durch Abstammung, ausnahmsweise durch Legitimation,
[Annahme an Kindesstatt, durch Lösung dieses Verhältnisses und
durch Ehelichkeitserklärung. Das eheliche Verhältnis wird nur
durch Verheiratung begründet. Alle bestehenden Familienverhält-
nisse lösen sich durch Tod; ein bestehendes eheliches Verhältnis
kann außerdem durch Ehescheidung beseitigt werden.