Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

106 Zweites Buch. Erster Abschnitt, $ 28. 
Ehehindernisse vorliegen, muß der Standesbeamte: 1. eine amt- 
liche Prüfung über das Vorhandensein der gesetzlichen Erforder- 
nisse eintreten lassen. Zu diesem Zweck haben die Verlobten ge- 
wisse Urkunden beizubringen?; 2. ein Aufgebot, d.h. eine öffent- 
liche Bekanntmachuuvg der beabsichtigten Eheschließung in den ge- 
setzlich daftr vorgeschriebenen Formen erlassen !°. Die Unterlassung 
dieser Handlungen bewirkt ebenfalls keine Ungültigkeit der Ehe. 
Eine solche tritt nur ein, wenn infolge derselben trennende Ehe- 
hindernisse unbeachtet geblieben sind. Doch unterliegt der Standes- 
beamte, welcher die Eheschließung unter Nichtbeachtung dieser Be- 
stimmungen vorgenommen hat, der im Gesetz festgesetzten Strafe. 
Die Eheschließung soll in Gegenwart von zwei Zeugen er- 
folgen durch die an die Verlobten einzeln und nacheinander gerichtete 
Frage des Standesbeamten, ob sie die Ehe miteinander eingehen 
wollen, und nachdem die Verlobten bejaht haben, soll der Standes- 
beamte aussprechen, daß sie kraft [dieses] Gesetzes nunmehr rechts- 
kräftig verbundene Eheleute [seien!!]. Durch den Ausspruch des 
Standesbeamten [wird die Ehe geschlossen '?]. 
DieBeurkundungderGeburten, HeiratenundSterbe- 
fälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate be- 
stellten Standesbeamten!®. Zuständig ist der Standesbeamte, 
in dessen Bezirk die betreffende Tatsache sich ereignet hat. Die 
Form dieser Beurkundung ist die Eintragung in öffentliche Bücher, 
die Standesregister. Der Standesbeamte hat für jede Klasse 
der von ihm zu beurkundenden Tatsachen ein besonderes Register 
zu führen '4, 
Die Beurkundung der Heiraten erfolgt auf Grund der vor dem 
Standesbeamten stattgehabten Eheschließung, ist also die Beurkundung 
einer von ihm vorgenommenen amtlichen Handlung®®. Für den 
Rechtsbestand der Ehe ist dieselbe ohne Bedeutung, sie geschieht 
nur zum Zweck des Beweises. 
® P.St.G. $ 45. 
» P,St.G. 88 44, 47, 49, 50. [B.G.B. $ 1316.) 
ı1 (B.G.B. $$ 1817, 19818. Der Standesbeamie erklärt nicht mehr die Ver- 
lobten für rechtmäßig verbundene Eheleute (P.St.G. $ 52 in der alten Fassung), 
sondern daß sie es „seien“. Vgl. Sartorius 8.340c. zu $ 1318 Abs. 1. — Statt 
aft des Gesetzes heißt es jetzt kraft dieses Gesetzes. In den Ausf. Vor- 
schriften heißt es „Kraft des Bürgerlichen Gesetzbuches“.] . 
12 („Die Ehe ist im Augenblicke, in dem der Standesbeamte den Ausspruch 
tut, bereits geschlossen. Der Ausspruch hat also nicht mehr den Charakter 
einer rechtsbegründenden Verfügung, sondern lediglich den der Feststellung. 
einer bereits rechtswirksam vollzogenen Tatsache.“ Sartorius S. 340. Verl 
auch Sägmüller, Kathol. Kirchenr.*? 1909. S.674°. „Der Ausspruch des Standes- 
beamten deutet also nur Fesstellung einer bereits vollzogenen Tatsache.“] 
PSt.G. $ 12. Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standes- 
beamten an demselben Tage eine von ihm beglaubigte Abschrift in ein Neben- 
reginten a agon, das nach Ablauf des Kalenderjahres bei Gericht aufbewahrt 
wird. . , . 
’ Piste. $ 54 [und B.G.B. $ 1318. Über die Vollziehung der Ein- 
tragung als eines behördlichen Verwaltun Kr und über die rechtliche Be- 
deutung der Eintragung vgl. Sartorius $S. 344.
	        
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