Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

108 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $& 29. 
ohne weiteres vornehmen, wenn ihm letztere glaubwürdig erscheint. 
Hat er Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit, so ist er verpflichtet, 
eine amtliche Untersuchung anzustellen ?®, und ist zu diesem Zwecke 
befugt, Augenschein und Zeugenvernehmungen vorzunehmen. In 
einzelnen Fällen darf sogar die Eintragung nur nach Ermittelung 
des Sachverhaltes und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ge- 
schehen; bei Geburten dann, wenn die Anzeige über drei Monate 
verzögert ist??, bei Sterbefällen, wenn die Beerdigung ohne Ge- 
nehmigung der Ortspolizeibehörde vor Eintragung des Sterbefalles 
in das Register stattgefunden hat?*. — Die Geburten und Sterbe- 
fälle auf Seeschiffen sind von dem Standesbeamten zu beurkunden, 
in dessen Bezirk der Verstorbene oder die Eltern des Kindes ihren 
letzten Wohnsitz haben bzw. gehabt haben. : Die Beurkundung er- 
folgt, soweit es sich um Schiffe der kaiserlichen Marine handelt, auf 
Grund einer Benachrichtigung durch das zuständige Marinestations- 
kommando, sonst auf Grund der Aufzeichnungen, welche der Schiffer 
bzw. Steuermann im Tagebuche des Schiffes zu machen verpflichtet 
ist ®®, 
Die Standesregister haben den Charakter öffentlicher Ur- 
kunden. Sie beweisen die in ihnen eingetragenen Geburten, Hei- 
raten und Sterbefälle bis zum Beweise der Unrichtigkeit®®. Die 
Berichtigung derselben kann nur auf Grund einer gerichtlichen An- 
ordnung stattfinden ®!. 
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Außerordentliche Ereignisse, die auf den Personenstand von 
Einfluß sein können, sind Ehescheidung, Legitimation, [Annahme 
an Kindesstatt, Lösung dieses Verhältnisses und Ehelichkeitser- 
klärung). 
[In streitigen Ehe- und Verlöbnissachen sind die bürgerlichen 
Gerichte ausschließlich zuständig!. Die Ehescheidung erfolgt 
nur durch richterliches Urteil®, die früher® bestehende landes- 
herrliche Ebescheidung ist beseitigt*. Der Standesbeamte, vor dem 
die Ehe geschlossen ist, erhält von der Staatsanwaltschaft® eine mit 
20 P,St.@. 8$ 21, 58. 
®" P,St.G. 8 27. 
»® P,St.G. 5 60. 
® P.St.G. $$ 61—64 [dazu H.G.B. $ 520, 8.0. $ 65. — P.St.G. $ 71]. V. 
betr. die Beurkundung von Sterbefällen solcher Militärpersonen, welche sich an 
Bord der in Dienst gestellten Schiffe oder anderer Fahrzeuge der kaiserlichen 
Marine befinden, vom 4. November 1875 [und V. betr. die Verrichtungen der 
Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier 
nach, u Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879; V. vom 
20. Febr. . , 
3° P.St.G. $ 15. [Über das Verhältnis des 5 15 zu den $$ 13 und 16 des 
E.G. zur Z.P.O. vgl. Sartorius S. 128; Hinschius-Boschan* $ 15®.] 
a1 P.St.G. 88 65, 66. 
ı [P.St.G. 5 76.] 
® [B.G.B. 5 1564.| 
% |Vgl. über die Verhältnisse vor dem B.G.B. Hinschius 8. 212] 
+ [Ausnahmen für landesherrliche Familien E.G. zum B.G.B. Art. 57.] 
5 [Ausf.Bek. zum P.St.G. vom 25. März 1899 (RG.Bl. S. 225) $ 25.]
	        
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