108 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $& 29.
ohne weiteres vornehmen, wenn ihm letztere glaubwürdig erscheint.
Hat er Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit, so ist er verpflichtet,
eine amtliche Untersuchung anzustellen ?®, und ist zu diesem Zwecke
befugt, Augenschein und Zeugenvernehmungen vorzunehmen. In
einzelnen Fällen darf sogar die Eintragung nur nach Ermittelung
des Sachverhaltes und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ge-
schehen; bei Geburten dann, wenn die Anzeige über drei Monate
verzögert ist??, bei Sterbefällen, wenn die Beerdigung ohne Ge-
nehmigung der Ortspolizeibehörde vor Eintragung des Sterbefalles
in das Register stattgefunden hat?*. — Die Geburten und Sterbe-
fälle auf Seeschiffen sind von dem Standesbeamten zu beurkunden,
in dessen Bezirk der Verstorbene oder die Eltern des Kindes ihren
letzten Wohnsitz haben bzw. gehabt haben. : Die Beurkundung er-
folgt, soweit es sich um Schiffe der kaiserlichen Marine handelt, auf
Grund einer Benachrichtigung durch das zuständige Marinestations-
kommando, sonst auf Grund der Aufzeichnungen, welche der Schiffer
bzw. Steuermann im Tagebuche des Schiffes zu machen verpflichtet
ist ®®,
Die Standesregister haben den Charakter öffentlicher Ur-
kunden. Sie beweisen die in ihnen eingetragenen Geburten, Hei-
raten und Sterbefälle bis zum Beweise der Unrichtigkeit®®. Die
Berichtigung derselben kann nur auf Grund einer gerichtlichen An-
ordnung stattfinden ®!.
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Außerordentliche Ereignisse, die auf den Personenstand von
Einfluß sein können, sind Ehescheidung, Legitimation, [Annahme
an Kindesstatt, Lösung dieses Verhältnisses und Ehelichkeitser-
klärung).
[In streitigen Ehe- und Verlöbnissachen sind die bürgerlichen
Gerichte ausschließlich zuständig!. Die Ehescheidung erfolgt
nur durch richterliches Urteil®, die früher® bestehende landes-
herrliche Ebescheidung ist beseitigt*. Der Standesbeamte, vor dem
die Ehe geschlossen ist, erhält von der Staatsanwaltschaft® eine mit
20 P,St.@. 8$ 21, 58.
®" P,St.G. 8 27.
»® P,St.G. 5 60.
® P.St.G. $$ 61—64 [dazu H.G.B. $ 520, 8.0. $ 65. — P.St.G. $ 71]. V.
betr. die Beurkundung von Sterbefällen solcher Militärpersonen, welche sich an
Bord der in Dienst gestellten Schiffe oder anderer Fahrzeuge der kaiserlichen
Marine befinden, vom 4. November 1875 [und V. betr. die Verrichtungen der
Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier
nach, u Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879; V. vom
20. Febr. . ,
3° P.St.G. $ 15. [Über das Verhältnis des 5 15 zu den $$ 13 und 16 des
E.G. zur Z.P.O. vgl. Sartorius S. 128; Hinschius-Boschan* $ 15®.]
a1 P.St.G. 88 65, 66.
ı [P.St.G. 5 76.]
® [B.G.B. 5 1564.|
% |Vgl. über die Verhältnisse vor dem B.G.B. Hinschius 8. 212]
+ [Ausnahmen für landesherrliche Familien E.G. zum B.G.B. Art. 57.]
5 [Ausf.Bek. zum P.St.G. vom 25. März 1899 (RG.Bl. S. 225) $ 25.]