I. Pbysische Personen. $ 30. 109
dem Zeugnis der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der
Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urteils zur Beischreibung
des Randvermerks®.]
[Durch die Annahme an Kindesstatt” erlangt das ange-
nommene Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes gegen-
über dem Annehmenden. Der gerichtliche oder notarielleVertrag bedarf
der Bestätigung durch das zuständige Gericht®|; eine Mitwirkung
der Verwaltung findet nicht statt. [Das durch die Annahme an
Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis kann wieder aufge-
hoben werden! Die Legitimation erfolgt durch nach-
folgende Ehe!! oder durch Ehelichkeitserklärung"”.
Zur Verfügung der Ehelichkeitserklärung ist der Bundesstaat zu-
ständig, dem der Vater angehört; falls er Deutscher ist, ohne einem
Bundesstaat anzugehören, der Reichskanzler. Über die Erteilung
der einem Bundesstaate zustehenden Ehelichkeitserklärung hat die
Landesregierung zu bestimmen!®,] Die Standesämter haben diese
Akte in dem Geburtsregister zu beurkunden. Die Beurkundung er-
fordert Antrag eines Beteiligten und Nachweis des Vorganges durch
öffentliche Urkunde "+,
2. [Volljjährigkeitserklärung.
8 30.
'[Die Volljährigkeit tritt mit der, Vollendung des 21. Lebens-
Jahres ein!. Durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts
° [Wenn eine Ehe für nichtig erklärt ist, wenn in einem Rechtsstreit, der
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den
Parteien zum. Gegenstand hat, das Nichtbestehen der Ehe festgestellt ist, eine
Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst, oder wenn nach $ 1575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist, so ist auch
dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung von Amts
wegen zu vermerken. Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung
wieder hergestellt, so ist dies auf Antrag zu vermerken. P.St.G. $ 55 in der
Fassung des E.G. zum B.G.B. Art. 46.] a .
? |Nicht mehr durch Einkindschaftung. Vgl. darüber Sartorius S. 194.]
® [B.G.B. SS 1741 f. . .
® [Der Standesbeamte hat lediglich nachzuprüfen, ob die Bestätigung durch
das Gericht und die Bekanntmachung des Bestätigungsbeschlusses gehörig er-
folgt ist. Vgl. Sartorius S. 198.]
10 (B.G.B. $ 1768. Vgl. dazu Sartorius S. 194]
11 IB.G.B.
2 [B.G.B. 88 . .
13 [B.G.B. $ 1723 Abe. 3. — An die Stelle des Landesherrn tritt vielfach
ein Ministerium. Vgl. die Zusammenstellung der einzelstaatlichen Bestimmungen
bei Sartorius $. 192. ,
‘ P.St.G. N 26. [Hinschius-Boschan* $ 267°: Hierher gehören
namentlich gerichtliche und notarielle oder die diesen gleichgestellten Urkunden,
Auszüge aus den Standesregistern, aber auch die Ausfertigungen gerichtlicher
Urteile und die behördlichen Urkunden über Ehelichkeitserklärungen und die
Gestattung von Namensänderungen.]
1 [B.&
1719.]
1723 ff]
en.
.a.B. N 2. — Nach B.G.B. $ 1308 (früher P.St.G. $ 28) darf ein Mann
nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit, eine Frau nicht vor der Vollendung
des 16. Lebensjahres eine Ehe eingehen. Nur die Frau, nicht auch der Mann
kann von dieser Vorschrift befreit werden.]