Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

110 Zweites. Buch. Erster Abschnitt, $ 31. 
kann ein Minderjähriger, der das 18.° Lebensjahr vollendet hat, für 
volljährig erklärt werden, wodurch er die rechtliche Stellung eines 
Volljährigen erlangt ?.] . 
3. Namensänderung '. 
$ 31. 
Zur individuellen Bezeichnung der Person dient. der Name. 
Der Vorname? wird durch Beilegung erworben, der Familienname ® 
bestimmt sich nach den Familienverhältnissen einer Person. Die 
Grundsätze über die Namensführung bilden einen Bestandteil des 
Privatrechtes. 
[Zur Namensänderung* bedarf es der Genehmigung einer 
Verwaltungsbehörded®. Wer sich eines ihm nicht zukommenden 
Free] einem zuständigen Beamten gegenüber bedient, wird be- 
straft®. 
[Die Eintragung von Namensänderungen erfolgt auf Grund 
landesgesetzlicher Bestimmungen ”.] 
® [B.G.B. $ 3. — Über die Mitglieder der landesherrlichen Familien vgl. 
E.G. z. B.G.B. Art. 57, 58.] . 
® [Die Befreiung einer Frau von dem Erfordernis der Ehemündigkeit er- 
folgt durch die Landesregierung. B.G.B. 3 1322. Vgl. dazu Sartorius S.214; 
inschius-Boschan® S. 515 (zu B.G.B. $ 1303°).] 
1 v. Sicherer, Art. Namen ebung, V.R.W. 2, 158. [Gierke 1, 717; 
Sartorius S. 154; Stölzel S. 249, Anhang V: Namensrecht; Hinschius- 
Boschan# S. 500 (zu P.St.G. $ 26).] 
% [(Gierke 1, 719.— Über Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens 
vgl. Sartorius S. 156.] 
® (Gierke I, 720.] 
* [Die Namensänderung soll nicht ohne Rechtsgrund erfolgen. Vgl. 
Stölzel S. 253; R.Ziv. 5, 172. — Vgl. Sartorius S. 204: Namensänderung 
mit obrigkeitlicher Bewilligung. — Stölzel S. 283: Die Behörden sollen nur 
entscheiden, ob aus polizeilichen Gründen nichts entgegensteht, die beantragte 
Änderung ausnahmsweise zuzulassen. Die Behörden sind auch für die Änderung 
des Vornamens zuständig. (Auch der Gebrauch eines falschen Vornamens ist 
strafbar. R.Str. 30, 20 Jüdische Personen bedürfen in Preußen zur Änderung 
ihres Vornamens der Genehmigung des Ministers. Stölzel S. 292; Hin- 
schius-Boschan* S. 480; Hue de Grais $ 20416] 
5 Preuß. Kabinettsordre vom 15. April 1822. A.H. Erlaß vom 12. Juli 1867; 
[in den meisten Staaten sind die Behörden in den Ausführungsbestimmungen 
zum B.G.B. bestimmt. Vgl. die Zusammenstellung bei Sartorius S. 159; 
Hinschius-Boschan® S. 510.] 
® R.Str.G.B. $ 360 Ziff. 8. [Zuständig ist der Beamte, der das Recht hat. 
nach dem Namen zu fragen. Frank $ 360, VIII, 3. (Polizeibeamte, Bahn- 
wärter bei Ausübung der Bahnpolizei, Richter, nicht Briefträger bei Besorgung 
von Postsachen.) — Der Gebrauch eines falschen Vornamens ist strafbar. 
R.Str. 30, 230. — Vgl. auch B.G.B. $ 12 über Namensschutz.] _ 
' (Vgl. Sartorius 195; auch die obrigkeitlich genehmigte Änderung des 
Vornamens ist zu vermerken. Stölzel S. 32] “
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.