Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

112 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 32. 
Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, durch die Vereinssatzung be- 
stimmt ®.] 
[Einem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn 
er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung 
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl 
efährdet, oder wenn er einen anderen Zweck verfolgt, als in der 
jatzung angegeben ist?.] 
2. Stiftungen‘. 
8 33. 
Stiftungen sind juristische Personen, deren Grundlage eine 
Vermögensmasse ist, die zu einem erlaubten dauernden Zweck ver- 
wendet werden soll®. Auch die Lehre von den Stiftungen gehört 
grundsätzlich dem Privatrecht an; das Verwaltungsrecht hat sich nur 
mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Stiftungen Gegenstand 
der Verwaltungstätigkeit werden. 
Dies ist einmal insofern der Fall, als die Begründung einer 
Stiftung, d. h. die Erhebung einer Vermögensmasse zu einem selb- 
ständigen Rechtssubjekt einen staatlichen Verwaltungsakt erfordert 
nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs®?, [es bedarf 
außer dem Stiftungsgeschäft* zur Entstehung einer rechtskräftigen 
Stiftung der staatlichen Genehmigung]. 
Den Verwaltungsbehörden stehen ferner Aufsichtsrechte 
über die Stiftungen zu®. Sie haben dafür zu sorgen, daß das 
Stiftungsvermögen seinem Zwecke gemäß verwendet wird: wichtigere 
Akte der Vermögensverwaltung unterliegen ihrer Bestätigung, die 
Rechnungen sind ihnen zur Prüfung vorzulegen; wenn es an einem 
Verwalter des Stiftungsvermögens fehlt, so haben sie für die Be- 
stellung eines solchen Sorge zu tragen”. 
® [B.G.B. 88 25 ff] 
® [B.G.B. 8 88. 
! [Sartorius, Art. Stiftungen. V.R.W. Egb. 2, 278.] 
® [Gierke 1, 647: Die Stiftung ist eine als Person anerkannte Anstalt; 
Otto Mar er Abhandl. f. Laband 1, 40: Stiftung oder Anstalt.] 
(BG. 
* [Sartorius a. a. 0. S. 278: Als Stiftung bezeichnet man zunächst den 
Akt der Widmung eines Vermögensbestandteiles für einen bestimmten 
Zweck; Otto Mayer, Abhandl.f. Laband 1, 41: Die Widmung von Vermögens- 
bestandteilen für einen guten Zweck. — Hölder, Natürliche und juristische 
Personen, 1905, S. 246: Kaum ein Begriff des B.G.B. ist weniger klar als der 
Begriff des Stiftungsgeschäftes. Seinen Inhalt gibt das Gesetz nicht an. Seine 
Form ist die schriftliche. Seine Wirkung besteht darin, daß durch die dazu 
kommende staatliche Genehmigung die Stiftung entsteht, wenn sie nicht zur 
Zeit dieser widerrufen ist. 
5 [Gierke 1, 650: der Staat setzt sich nicht an die Stelle des Stifters, 
sondern erklärt nur den Stiftungsakt für gültig oder ungültig.] 
® [B.G.B. $ 85 bestimmt, daß die Verfassung der Stiftung, soweit sie nicht 
auf Reichs- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt 
wir 
  
” Eine eingehende gesetzliche Regelung besteht in Württemberg (Verw.Ed. 
für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822. 8, betr. die
	        
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