Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

116 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 35. 
c) Personen, welche derartigen Beschränkungenin 
einem Bundesstaate unterliegen", d. h. welche entweder 
kraft Polizeiaufsicht oder kraft landesgesetzlicher Vorschriften von 
einzelnen Orten ausgeschlossen werden dürfen, kann der Aufenthalt 
in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde 
verweigert werden!*. Dieselben können aus ihrem Heimats- 
staate [nicht] ausgeschlossen werden. 
d) Solchen Personen, welche in einem Bundesstaate während 
der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder 
wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, 
kann gleichfalls der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate ver- 
weigert werden!°. Dieselben können [aber] aus ihrem Heimatsstaate 
[nicht] ausgeschlossen werden. 
2. Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm ver- 
wandten Orden und ordensähnlichen Kongregationen [sind vom Ge- 
biet des Deutschen Reiches ausgeschlossen. Die Errichtung von 
Niederlassungen ist untersagt] !?. 
ie Aufenthaltsbeschränkungen werden durch polizeiliche 
Verfügungen angeordnet. Gegen diese stehen dem davon Be- 
troffenen die Rechtsmittel zu, welche überhaupt gegen polizeiliche 
Verfügungen zulässig sind, also Beschwerde im Instanzenzuge der 
Verwaltungsbehörden, und soweit die Gesetzgebung des betreffenden 
Staates dies für zulässig erklärt, Klage im verwalt ichtlicl 
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Art. 3 der R.Verf. und das F.G. beseitigt, letztere wenn nicht durch das F.G., 
so doch jedenfalls durch das R.Str.G.B. aufgehoben. Die nach dem F.G. er- 
lassenen, N. 10 verzeichneten Landesgesetze kennen daher auch keine Landes- 
verweisung von deutschen Reichsangehörigen. 
18 Die Bestimmung des Abs. 1 $ 3 des F.G. hielt alle landesrechtlichen 
Aufenthaltsbeschränkungen bestrafter Personen aufrecht, bezog sich also sowohl 
auf Polizeiaufsicht, als auf andere polizeiliche Beschränkungen. Wenn man 
nun annimmt, daß dieselbe nach Erlaß des R.Str.G.B. noch fortdauert, so wird 
man sich der Konsequenz nicht entziehen können, daß die Folgen, welche an 
die früher kraft landesrechtlicher Bestimmungen eingetretene Polizeiaufsicht 
eknüpft waren, jetzt bei der kraft reichsrechtlicher Vorschriften verhängten 
Platz greifen. . 
4 P.G. $ 3 Abs. 2. (Vgl. Rehm H.W.B.3 4, 466.] 
18 [A. A.: Georg Meyer 2. Aufl. S. 121", Laband in den beiden ersten 
Auflagen seines Staatsrechts. — Laband 1, 145? vertritt jetzt auch die Ansicht, 
daß der Aufenthalt in dem Heimatsstaate nicht versagt werden darf, und daß 
die Fassung des Gesetzes („in jedem Bundesstaate“) auf einem Redaktionsver- 
sehen beruht. — Wie aus dem Iirlaß des preuß. Minist. d. Inn. vom 28. Juli 1894 
(M.Bl. S. 147) hervorgeht, hat der Bundesrat vereinbart, daß Reichsange- 
hörigen der Aufenthalt in einem Bundesstaate nieht verweigert 
wird, wenn sie in diesem Staate die Staatsangehörigkeit oder 
einen Unterstützungswohnsitz (Heimatsrecht) besitzen. — Der 
Erlaß ist abgedruckt bei Cahn, Kommentar zum St.A.G.? als Anlage Nr. 22 und 
bei He i ın ziehe, Niederlassungsverträge. S. 144.] 
.G. 8.2. 
17 R.G., betr. den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. Juli 1872 (R.G.Bl. 
S. 233). [Abeeändert durch G. vom 8. März 1904, betr. die Aufhebung des $ 2 
(R.G.Bl. 3.139). Danach konnten die Angehörigen der genannten Orden, wenn 
sie Ausländer waren, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie 
Inländer waren, konnte ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder 
Orten versagt oder angewiesen werden.]
	        
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