Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

128 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 39. 
gesetzt, daß sich dieselbe unter die Orts- und Landarmenverbände 
nach denselben Grundsätzen verteilen soll, welche für die Unter- 
stützung von Inländern maßgebend sind ®, 
8 39. 
Der vorläufig unterstützende Armenverband hat gegenüber 
dem 2 ndgültig unterstützungspflichtigen einen zweifachen An- 
spruch: 
P 1. Den Anspruch auf Schadlo'shaltung!. 
Die Schadloshaltung wird regelmäßig darin bestehen, daß der 
endgültig verpflichtete Armenverband dem vorläufig verpflichteten 
die aufgewendeten Kosten ersetzt. 
Der vorläufig verpflichtete Armenverband kann nur Ersatz für 
diejenigen Kosten fordern, welche er tatsächlich aufgewendet 
hat. Dabei darf er jedoch weder die allgemeinen Verwaltungskosten 
der Armenanstalten noch besondere Gebühren für die Hilfeleistung 
fest remunerierter Armenärzte in Ansatz bringen?. Aber auch die 
wirklich aufgewendeten Kosten kann er nur unter zwei Voraus- 
setzungen fordern: 
a) Sie müssen den Vorschriften des Reichsgesetzes 
entsprechen. Die Unterstützung muß demnach einer Person 
gewährt sein, welche hilfsbedürftig im Sinne dieses Gesetzes ist. 
Sie muß ferner den Charakter einer öffentlichen Armenunterstützung 
gehabt haben, d.h. aus den öffentlichen Mitteln des Armenverbandes 
zu dem Zwecke geleistet sein, die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen. 
b) Sie müssen ihrer Höhe nach angemessen sein. In 
dieser Hinsicht entscheiden die Grundsätze, welche an dem Orte der 
stattgehabten Unterstützing über das Maß der öffentlichen Unter- 
stützung Hilfsbedürftiger gelten. Es ist jedoch den einzelnen Bundes- 
staaten freigestellt, für häufiger vorkommende Aufwendungen, deren 
täglicher oder wüchentlicher-Betrag sich in Pauschquanten feststellen 
läßt (Verpflegungssätze, namentlich für Personen in Armen- und 
Krankenhäusern, Gebühren für ärztliche Behandlung u.s.w.), Tarife 
aufzustellen®. Die Sätze dieser Tarife haben den Charakter gesetzlich 
  
  
36 Das preuß. A.G. zum U.W.G. vom 8. März 1871_$ 64, drückt dies so 
aus: „Jeder Ausländer ist, solange ihm der Aufenthalt im Inlande gestattet wird, 
in bezug [a) auf die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu 
ewährenden öffentlichen Unterstützung, b)] auf den Erwerb und Verlust des 
nterstützungswohnsitzes einem Deutschen gleich zu behandeln.“ — [Ausländer er- 
werben demnach in Preußen und denStaaten, welche ähnliche Bestimmungen haben, 
leich den Inländern den Unterstützungswohnsitz. Vgl. auchWohlers-Krech 
& 60, Eger, 8 60. Anm. 191. — Das Recht zur Ausweisung von Ausländern 
wird hierdurch nicht berührt B.A. 15, 194, 22, 182; pr. O.V.G. 30, 411, 85, 428, — 
auch im Falle der Ausweisung verlieren Ausländer den in Preußen erworbenen 
Wohnsitz nicht B.A. 87, 164. Fat. Koppe S. 142 zu $ 64 A.G. vom 8. März 1871.] 
ı U.W.G. $$ 28, 30, [30a] 38. [Die endgültige Unterstützungspflicht ist 
die Fürsorgepflicht. 
: U.W.G. \ 80. 
® U.W.G. $ 30. [Tarife sind nur in einigen Bundesstaaten aufgestellt, in 
Preußen, Sachsen, Baden, Württemberg u. a. Vgl. die Zusammenstellung bei 
Krech, Anhang C.]
	        
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