III. Heimats- und Niederlassungsrecht. $ 39. 129
feststehender Personen, nicht den bloßer Maximalsätze*. Der vor-
läufig unterstützungspflichtige Armenverband ist berechtigt, auf Grund
‘derselben Erstattung zu fordern, wenn er nachweist, daß er dem
Hilfsbedürftigen die betreffende Unterstützung (Verpflegung, ärztliche
Behandlung) gewährt hat. lör braucht weder darzutun, daß diese
Leistung die von ihm geforderten Kosten wirklich veranlaßt hat,
noch auch daß die von ihm gezahlten Preise den örtlichen Verhält-
nissen angemessen waren. Anderseits kann er niemals mehr fordern
als die Tarifsätze, selbst wenn er tatsächlich mehr aufgewendet hat
und die betreffenden Zuwendungen zu dem im Tarif festgesetzten
Preise nicht zu beschaffen waren.
Die Schadloshaltung braucht übrigens nicht notwendig den
Charakter einer Kostenerstattung zu haben; sie kann auch darin be-
stehen, daß der endgültig verpflichtete Armenverband vermögens-
rechtliche Verbindlichkeiten übernimmt, welche der vor-
läufig Verpflichtete im Interesse des Hilfsbedürftigen eingegangen ist.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Schadloshaltung ist
außerdem noch von der Beobachtung gewisser formeller Vor-
schriften seitens des vorläufig unterstützenden Armenverbandes
abhängig. Derselbe muß nämlich: 1. eine vollständige Vernehmung
des Unterstützten über seine Familien-, Heimats- und Aufenthalts-
verbältnisse bewirken, 2. den Anspruch binnen sechs Monaten nach
begonnener Unterstützung bei dem vermeintlich verpflichteten Armen-
verbande mit der Anfrage, ob er anerkannt werde, anmelden’. Die
Nichtbeobachtung dieser Vorschriften hat ein Erlöschen des ge-
samten Anspruchs auf Schadloshaltung zur Folge, nicht
bloß der Kosten. welche bereits erwachsen sind, sondern auch der-
Jjenigen, welche aus demselben Unterstützungsfalle künftig erwachsen ®.
+ [Die Tarife sind von den zuständigen Landesbehörden zu erlassen und
stellen Pauschalsätze, und nicht Maximalsätze auf. Wohlers-Krech $ 309%,
Eger Anm. 109. Ausnahme: Sachs. Weim.G. vom 6. März 1887, $ 5 worin be-
stimmt wird, daß die Begräbniskosten bei Personen über 14 Jahren mit höchstens
15 Mark, bei Personen unter 14 Jahren mit höchstens 9 Mark angesetzt
werden. Die Tarife stimmen im wesentlichen, abgesehen von den Sätzen, mit
dem preußischen vom 2. Juli 1876 überein, so daß die zum preußischen Tarif
ergangenen Entscheidungen auch für die anderen Tarife zu beachten sind. Vgl.
die Zusammenstellung der hierher gehörigen Entscheidungen bei Eger, $30 Anm.
110, Wohlers-Krech $ 30. V. .
„> PBie Geltung der von den Einzelstaaten aufgestellten Tarife beschränkt
sich auf die eigenen Armenverbände. Vgl. Wohlers-Krech $ 30%, Beer $ 30
Anm. 109 und” die dort angeführten Entscheidungen des B.A. — A. A.: Rocholl
S. 274, Georg Meyer, 3 Aufl. S. 140%. — Vgl. den Zirkularerlaß des preuß.
Minist. d. Innern vom 28. April 1871 (abgedruckt bei Eger, Anhang Nr. 8) worin
auch ausdrücklich gesagt wird, daß ein Tarif von der preußischen Staatsregierung
und für preußische Armenverbände vorgeschrieben werden kann.]
s Vel. Seydel, Annalen $. 5997, B.A. 7, Nr. 17.
? U.W.G. 88 34 und 35. .
8 Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des Gesetzes, welches die
Anmeldung des Anspruchs auf „Erstattung der aufgewendeten bezw. aufzu-
wendenden Kosten bei Vermeidung des Verlustes dieses Anspruches“ vorschreibt.
Aych unter den Schriftstellern Besteht völlige Übereinstimmung über diesen
Punkt. Vgl. Seydel S. 607; Rocholl S. 272; Eger $ 34 Anm. 122. A.A.:
B. A. {in verschiedenen Entscheidungen, zuletzt 31, 167 gegenüber der Deputstion
9
?Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl.