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der Verwaltungstätigkeit zu sein. Nur das Gemeindebürgerrecht muß
auch jetzt noch nach vielen Gemeindegesetzen durch einen besonderen
Beschluß der Gemeindeorgane übertragen werden !.
Eine vom übrigen Deutschland abweichende Stellung nimmt
Bayern ein. Da hier das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz
nicht eingeführt ist, so hat das Heimatsrecht einen Teil seiner alten
Bedeutung bewahrt?.
Das Heimatsrecht in einer bayrischen Gemeinde ist mit der
bayrischen Staatsangehörigkeit auf das engste verbunden. Nach der
früheren Gesetzgebung war nur ein bayrischer Staatsangehöriger im-
stande, Heimatsrecht zu erwerben. Die neuere Gesetzgebung ist
allerdings hiervon abgegangen und gestattet unter gewissen Voraus-
setzungen die Verleihung des Heimatsrechtes an Ausländer, hält aber
doch den Grundsatz fest, daß die Verleihung erst dann in Wirksam-
keit tritt, wenn die betreffende Person bayrische Staatsangehörigkeit
erworben hat?®,
Das Heimatsrecht wird in Bayern erworben durch Ge-
burt*, Verehelichung®, Anstellung®, Verleihung’, bei heinatslosen
bayrischen Staatsangehörigen durch [4] bzw. [7]jährigen Aufenthalt ®
! („Heimatsrecht wird weder durch bloßen Aufenthalt erworben noch durch
bloße Abwesenheit verloren, entsteht vielmehr, außer durch Abstammung und
Verehelichung, regelmäßig nur durch ausdrückliche oder stillschweigende Auf-
nahme in den (semeindeverband und aushilfsweise durch staatliche Zuweisung
heimatloser Leute. Seine Wirkung besteht in einer passiven Gemeindeangehörig-
keit und erschöpft sich daher nicht im Unterstützungsanspruch.“ Gierke 1, 456.
Vgl. Meyer-Anschütz $112.— [Rehm, Art. Heimatsrecht H.W.B.?4, 1173.
? Die maßgebenden Bestimmungen finden sich in dem Gesetz über Heimat,
Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 (H.G.) und in den Abänderungs-
esetzen vom 23. Februar 1872, 21. April 1884, 17. März 1892. [17. Juni 1896 und
.G. zum B.G.B. vom 9. Juni 1809. Art. 154, 176, 179. Art. 159. G. vom 15. Juni
1898, vom 6. Juli 1908 und 15. August 1908. Das jetzt geltende Heimatsgesetz
trat in der Fassung vom _30. Juli 1899 (G.V.Bl. S. 470) am 1. Januar 1900 in
Kraft] Kommentare von Reger 7. Aufl. 1908, von Riedel-Pröbst, 7. Aufl.
1898; Vgl. Seydel 2, 58 [Seydel-Graßmann 208, Kutzer, Bayrisches
Heimatsrecht 1905, Jastrow, Das Bürgerliche Gesetzbuch und die bayrischen
Reservatrechte. Arch. f.öff.R.12, 1] :
Außerdem kommen in Betracht die beiden Gemeindeordnungen für die
Landesteile diesseits des Rheins und für die Pfalz vom 29. April 1869, abgeändert
durch die beiden G. vom 19. Januar 1872, durch das G. über die Verwaltungs-
rechtspfiege vom 8. August 1878, [G. vom 14. März 1890 und 17. Juni 1896 zur
diesseitigen und G. vom 17. Juni 1896 zur pfälzischen Gemeindeordnung. A.G.
zum B.G.B. — Pfälzisches Städteverfassungsgesetz vom 15. August 1908.] —
G. über öffentliche Armen- und Krankenpflege vom 29. April 1869 [auf Grund
von Art. 160 A.G. zum B.G.B. in neuer Fassung bekannt gegeben durch Min.-
Bek. vom 30. Juli 1899 (G.V.Bl. S. 489) und K. Deklaration vom 10. Mai 1902
über stärkere Heranziehung der Kreisgemeinden. Vgl. Seydel-Graßmann
277.) — Vgl. Seydel, das bayr. Heimatsrecht. Annalen 1886 $. 719; v.Stengel,
die bayr. Gesetzgebung über Heimat und Verehelichung. Verw.Arch. 1. 973
riae ln des bayr. Heimatsrechtes. Arch. f. öff. R. 8, 47.
‘ (r. Art. 10.