Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Reichs- und Stantsangehörigkeit. $ 42. 139 
Äußerung zu hören. — Wenn eins dieser Erfordernisse nicht vor- 
handen ist, so darf die Naturalisation nicht stattfinden; ein Dispen- 
sationsrecht steht den betreffenden Behörden nicht zu. Ein Recht 
auf Naturalisation besteht im allgemeinen nicht; die Einzelstaaten 
haben die Befugnis, aber nicht die Pflicht, Ausländer zu naturali- 
sieren. Die Zurückweisung eines Naturalisationsgesuches kann daher 
nur zu einer Beschwerde im Instanzenzuge der Verwaltungsbehörden 
des betreffenden Staates Veranlassung geben. Nur zwei Klassen von 
Personen ist ausnahmsweise ein Recht auf Naturalisation eingeräumt 
worden: 1. Personen, deren deutsche Staatsangehörigkeit durch zehn- 
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren ist, haben, wenn sie in das 
Reichsgebiet zurückkehren, einen- Anspruch darauf, von demjenigen 
Staate, in welchem sie sich niederlassen, naturalisiert zu werden !°; 
2. Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt sind, ein Dienst- 
einkommen aus der Reichskasse beziehen, und ihren dienstlichen 
Wohnsitz im Auslande haben, muß die Staatsangehörigkeit von dem- 
jenigen Staate, bei welchem sie dieselbe nachsuchen, verliehen 
werden!!, Diesen Personen haben Landesgesetze Rechtsmittel ge- 
währt, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu 
machen sind!?; außerdem ist bei unberechtigter Weigerung der einzel- 
staatlichen Behörde eine Beschwerde an die höheren Reichsorgane 
möglich. 
Die Aufnahme Reichsangehöriger ist an bestimmte Fırfordernisse 
nicht gebunden; die einzelnen Staaten dürfen ihre Staatsangehörig- 
keit jedem Reichsangehörigen verleihen, der darum nachsucht. Unter 
gewissen Voraussetzungen aber ist die Verleihung eine Pflicht der 
betreffenden Regierung. Sie muß erfolgen, wenn der dieselbe 
nachsuchende Reichsangehörige sich in dem Gebiete desjenigen 
Staates, in welchem er die Aufnahme nachsucht, niedergelassen hat. 
Die kompetente Verwaltungsbehörde ist zur Verweigerung nur dann 
berechtigt, wenn Gründe vorliegen, welche nach den Bestimmungen 
des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 die Abweisung 
eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Auf- 
enthalts rechtfertigen würden . Diese Gründe sind: 1. Unfähigkeit, 
sich [am Orte seiner Niederlassung] eine Wohnung oder ein Unter- 
kommen zu verschaffen; 2. [Unmöglichkeit, auf Verlangen den Nach- 
weis seiner Reichsangehörigkeit und sofern er unter elterlicher Ge- 
walt steht, den Nachweis der Genehmigung des gesetzlichen Ver- 
treters zu erbringen. Die Ehefrau bedarf der Genehmigung des 
Ehemannes!#]; 3. Vorhandensein polizeilicher Aufenthaltsbeschrän- 
kungen !5; 4. Unfähigkeit sich und seine Angehörigen zu ernähren. 
Der Reichsangehörige, in dessen Person die gesetzlich vorgeschrie- 
10 St.A.G. $ 21. Das Gesetz spricht zwar von einer „Aufnahmeurkunde“ 
der Ausdruck ist jedoch inkorrekt, [richtiger wäre es von Wiederaufnahme- 
urkunden zu sprechen. Vgl. Cahn $ 241, Ihre Erteilung ist ebenfalls kostenfrei.| 
u [StA.G. 8 9; vgl. auch R.G., betr. die Naturalisation von Ausländern, 
welche im Reichsdienst angestellt sind, vom 20. Dez. 1875 (R.G.Bl. S. 324).] 
„ Val Y Sarwe y, Öffentl. Recht und Verwaltungsrechtspflege, S. 481, 463. 
tA.G. 8 7. 
14 RE 8 3. A.G. zum B.G.B. Art. 37.] 
18 (F.G. 8 3 Abs. 1. Vgl. die Zusammenstellung bei Cahn $ 7°2]
	        
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