140 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $& 43.
benen Erfordernisse vorhanden sind, hat also ein Recht auf Auf-
nahme. Dem entsprechend ist ihm die Möglichkeit gegeben, dieses
Recht im Wege des verwalt ichtlichen Verfahrens geltend zu
machen.
Die Form, in welcher die Verleihung der Staatsangehörigkeit
sowohl im Falle der Aufnahme als im Falle der Naturalisation er-
folgt, ist die Ausfertigung einer öffentlichen Urkunde’. Die
Wirkungen beginnen mit dem Zeitpunkte der Aushändigung dieser
Urkunde!”, Die Erteilung der Aufnahmeurkunden erfolgt kosten-
frei 8, für die Erteilung der Naturalisationsurkunden können Ge-
bühren in beliebiger Höhe erhoben werden.
oo
2. Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit.
8 48.
Der Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit ist
ebenso wie der Erwerb derselben nur insoweit Gegenstand ver-
waltungsrechtlicher Darstellung, als derselbe eine besondere Tätigkeit
der Verwaltungsbehörden erfordert. Außer Berücksichtigung bleibt
also der Verlust durch Verheiratung, Legitimation und Aufenthalt
im Auslande; in Betracht kommen nur: die Entlassung aus dem
Staatsverbande auf Antrag und die Entziehung der
Staatsangehörigkeit zur Strafe.
1. Kein deutscher Staatsangehöriger kann seine Staatsangehörig-
keit einseitig aufgeben; zur Aufgabe derselben ist eine Entlassung
aus dem Staatsverbande erforderlich. Befugt zur Erteilung dieser
Entlassung ist die höhere Verwaltungsbehörde des Staates, der der
Betreffende angehört, für Personen, welche nur Reichsangehörigkeit
besitzen, der Reichskanzler oder der von diesem ermächtigte kaiser-
liche Beamte!,
Die Entlassung aus dem Staatsverbande kann entweder zum
Zweck der Überwanderung in einen anderen Staat oder zum
Zweck der Auswanderung in einen außerdeutschen Staat gefordert
werden. Im ersteren Falle muß sie erteilt werden; dieser Fall
ist als vorhanden anzusehen, wenn der betreffende Staatsangehörige
nachweist, daß er die Staatsangehörigkeit in einem anderen Staate
erworben hat?. Im letzteren Falle dagegen darf sie gewissen
Klassen von Personen, welche dem Reiche oder den Staaten durch
besondere Pflichten (Heeresdienst, Beamtenverbältnis) verbunden sind,
nicht oder nur unter gewissen Bedingungen erteilt werden.
Unbedingt muß sie verweigert werden aktiven Militärpersonen und
16 St.A.G. 8 6. [Im Reichsamt des Innern ist im Oktober 1897 ein Ver-
zeichnis der zuständigen höheren Verwaltungsbehörden aufgestellt, welche die
im $ 6 St.A.G. angeführten Urkunden auszustellen ermächtigt sind. Abgedruckt
bei Cahn, Anlage N. 19.]
1 St.A.G. $ 10. [Laband 1, 153*.]
‚» St.A.G. $ 4.
ı St.A. $ 4. Sch. 6.6. 8 6.
» (St.A.G. $$ 15 und %4]