IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. $ 43. 141
Beamten, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind®. Anderen Personen,
welche sich zwar nicht im aktiven Militärdienst befinden, aber noch
eine Wehrpflicht gegenüber dem Reiche zu erfüllen haben, darf die
Entlassung aus dem Staatsverbande nur unter gewissen Voraus-
setzungen erteilt werden: 1. Wehrpflichtigen, welche sich im
Alter vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfund-
zwanzigsten Lebensjahre befinden, jedoch noch nicht ausgehoben
sind, nur auf Grund eines Zeugnisses der Kreisersatzkommission, daß
sie die Entlassung nicht bloß in der Absicht nachsuchen, sich der
Dienstpflicht zu entziehen‘; 2. einzelnen Klassen des Be-
urlaubtenstandes nur mit Genehmigung der Militärbehörde®.
Die Stellung der Militärbehörde ist jedoch gegenüber den ver-
schiedenen zum Beurlaubtenstande gehörigen Personen eine ver-
schiedene. Sie kann nach freiem Ermessen die Genehmigung
entweder erteilen oder versagen: a) Offizieren und im Öffizier-
rang stehenden Ärzten, b) den nach erfolgter Annahme oder Aus-
hebung, aber vor der Einstellung vorläufig in die Heimat beurlaubten
Rekruten und Freiwilligen, c) den während der Erfüllung ihrer
aktiven Dienstzeit unbrauchbar gewordenen und bis zur Entscheidung
über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden
entlassenen Soldaten, d) den vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur
Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften®. Sie muß
dagegen die Genehmigung erteilen den Mannschaften der Reserve,
der Landwehr und Seewehr ersten Aufgebots sowie der Ersatzreserve
sofern diese Mannschaften nicht zum Dienst einberufen sind?. — Ab
gesehen von diesen Beschränkungen darf die zum Zweck der Aus-
wanderung geforderte Entlassung aus dem Staatsverbande nicht ver-
weigert werden®. Auch die soeben erwähnten Wehrpflichtigen und
Personen des Beurlaubtenstandes haben einen Anspruch auf Erteilung
der Entlassung, wenn sie den dafür aufgestellten Voraussetzungen
genügen, also das vorgeschriebene Zeugnis der Kreisersatzkommission
oder die erforderliche Genehmigung der Militärbehörde beibringen.
Land- und Seewehrleute zweiten Aufgebotes bedürfen keiner Er-
laubnis zum Aufgeben der Staatsangehörigkeit. Sie sind aber ver-
Pflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde
nzeige zu machen®. Die Unterlassung dieser Anzeige ist durch
das Reichsstrafgesetzbuch mit Strafe bedroht !°,
Die betreffenden Vorschriften gelten jedoch nur für den Frieden;
? St.A.G. & 15 Nr. 2 und 3,
* St.A.G. $ 15 Nr. 1.
„ _° R.Militärgesetz vom 2. Mai 1874 $$ 56, 60, ‚Nr. 1 und 2. R.G., betr.
Änderungen Ge rplicht, vom 11. Februar 1888 Art. II, $ 11. R.Str.G.B.
8 r. 8.
ilitärgesetz vom 2. Mai 1874 $ 60; vgl. mit $$ 34, 52, 54, 56.
‚ betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867
‚ betr. die Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888
3t.A.G
R.
.$ 17,
® R.G., betr. Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, Art. II
$ 4, Nr. 8, 21. e P
10 RStr.G.B. $ 360, Nr. 8,