Sicherheitspolizei. $ 45. 145
Zweiter Abschnitt.
Sicherheitspolizei'.
Einleitung.
Sa.
Unter den Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit sind ordentliche und außerordentliche zu unterscheiden.
I. Ordentliche Maßregeln kommen in normalen Zuständen
zur Anwendung und beruhen auf den allgemeinen Gesetzen des
Staates. Es sind:
1. Allgemeine Maßregeln, die gegen jedermann in An-
wendung gebracht werden können.
2. Maßregeln, welche nur gegen Personen in Anwendung ge-
bracht werden, deren Gemeingefährlichkeit entweder feststeht, oder
bei denen die Möglichkeit vorliegt, daß sie gemeingefährlich werden
könnten, nämlich:
a) Bettler und Landstreicher,
b) bestrafte Verbrecher,
c) Fremde.
3. Maßregeln gegen den Mißbrauch der Press- und
Vereinsfreiheit.
I. Außerordentliche Maßregeln können in Fällen be-
sonderer Gefahr auf dem Verordnungswege eingeführt werden.
mm.
. 46: Meyer hatte Sicherheitspolizei als den Inbegriff der polizei-
lichen aßregeln bezeichnet, welche den Schutz des Gemeinwesens und des
Inzelnen entweder gegenüber gefährlichen Personen und gefahrbringenden
menschlichen Tätigkeiten oder gegenüber Unglücksfällen bezwecken. Dagegen
hat Seydei, Die Sicherheitspolizei H.P.Oe.* 8, II, 289 ausgeführt, daß Polizei
nur ein gegen Menschen geübter Zwang sei, die Maßregeln gegenüber Unglücks-
fällen daher nicht mit unter den Begriff der Sicherheitspolizei zu bringen seien.
G.Meyer ist aber der Ansicht geblieben, daß dieser Zwang auch ausgeübt
werden könne, um natürliche Gefahren zu beseitigen. Otto Mayer, 1, 265°
hat dann angenommen, daß G. Meyer offenbar an die Gefährdung durch Sachen
edacht habe, gegen welche die Polizei wirken müsse, z. B. durch ein einsturz-
rohendes Gebäude. „Allein, wenn er die polizeiliche Beseitigung eines solchen
als Beschränkung der persönlichen Freiheit des Eigentümers gelten läßt, dann
Ist die Einsturzgefahr, die das Gebäude bietet, doch wohl mit demselben Rechte
eine Sefährdung die von dem Eigentümer ausgeht.“ — Über den Begriff der
öffentlichen Sicherheit vel. Rosin, Polizeiverordnungsrecht? S. 246; Thoma,
Polizeibefehl 1, 30: „Sicherheitspolizei in dem jetzt allgemein üblichen Sinne
ist die polizeiliche Abwehr verbrecherischer Angriffe auf die Rechtsordnung.“]
Meyer-Dochow. Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 10