Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Sicherheitspolizei. $ 45. 145 
Zweiter Abschnitt. 
Sicherheitspolizei'. 
Einleitung. 
Sa. 
Unter den Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Sicherheit sind ordentliche und außerordentliche zu unterscheiden. 
I. Ordentliche Maßregeln kommen in normalen Zuständen 
zur Anwendung und beruhen auf den allgemeinen Gesetzen des 
Staates. Es sind: 
1. Allgemeine Maßregeln, die gegen jedermann in An- 
wendung gebracht werden können. 
2. Maßregeln, welche nur gegen Personen in Anwendung ge- 
bracht werden, deren Gemeingefährlichkeit entweder feststeht, oder 
bei denen die Möglichkeit vorliegt, daß sie gemeingefährlich werden 
könnten, nämlich: 
a) Bettler und Landstreicher, 
b) bestrafte Verbrecher, 
c) Fremde. 
3. Maßregeln gegen den Mißbrauch der Press- und 
Vereinsfreiheit. 
I. Außerordentliche Maßregeln können in Fällen be- 
sonderer Gefahr auf dem Verordnungswege eingeführt werden. 
mm. 
. 46: Meyer hatte Sicherheitspolizei als den Inbegriff der polizei- 
lichen aßregeln bezeichnet, welche den Schutz des Gemeinwesens und des 
Inzelnen entweder gegenüber gefährlichen Personen und gefahrbringenden 
menschlichen Tätigkeiten oder gegenüber Unglücksfällen bezwecken. Dagegen 
hat Seydei, Die Sicherheitspolizei H.P.Oe.* 8, II, 289 ausgeführt, daß Polizei 
nur ein gegen Menschen geübter Zwang sei, die Maßregeln gegenüber Unglücks- 
fällen daher nicht mit unter den Begriff der Sicherheitspolizei zu bringen seien. 
G.Meyer ist aber der Ansicht geblieben, daß dieser Zwang auch ausgeübt 
werden könne, um natürliche Gefahren zu beseitigen. Otto Mayer, 1, 265° 
hat dann angenommen, daß G. Meyer offenbar an die Gefährdung durch Sachen 
edacht habe, gegen welche die Polizei wirken müsse, z. B. durch ein einsturz- 
rohendes Gebäude. „Allein, wenn er die polizeiliche Beseitigung eines solchen 
als Beschränkung der persönlichen Freiheit des Eigentümers gelten läßt, dann 
Ist die Einsturzgefahr, die das Gebäude bietet, doch wohl mit demselben Rechte 
eine Sefährdung die von dem Eigentümer ausgeht.“ — Über den Begriff der 
öffentlichen Sicherheit vel. Rosin, Polizeiverordnungsrecht? S. 246; Thoma, 
Polizeibefehl 1, 30: „Sicherheitspolizei in dem jetzt allgemein üblichen Sinne 
ist die polizeiliche Abwehr verbrecherischer Angriffe auf die Rechtsordnung.“] 
Meyer-Dochow. Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 10
	        
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