Sicherheitspolizei. $ 46. 147
2. Der Befehl zum Auseinandergehen an eine auf
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen’ ver-
sammelte Menschenmengpg. Zum Erlaß eines derartigen Be-
fehls ist der zuständige Polizeibeamte oder Befehlshaber der zur Be-
seitigung des Auflaufes aufgebotenen bewaffneten Macht befugt. Die
versammelte Menge muß dem Befehle Folge leisten. Tut sie dies
nach dreimaliger Aufforderung nicht, so tritt Bestrafung ein®.
»- Das Verbot des Reichsstrafgesetzbuches’?, Stoß-,
Hieb- oder Schußwaffen, die in Stöcken oder Röhren oder in
ähnlicher Weise verborgen sind, Landesgesetzen® zuwider feilzu-
halten oder mit sich zu führen. Außerdem bestehen landes-
rechtliche Vorschriften über den Besitz von Geschützen, das Waffen-
tragen seitens jugendlicher Personen und das Waffenführen während
aufständischer Bewegungen ®.
4. [Die Maßregeln gegen den Mißbrauch] der
Sprengstoffe. Die hieraus entstehenden Gefahren sind infolge der
Entdeckung neuer Sprengstoffe (Dynamit u.s.w.) und der Verwendung
dieser zu verbrecherischen Zwecken in solchem Umfange hervor-
getreten, daß die Gesetzgebung fast aller europäischen Staaten sich
zu einem Einschreiten veranlaßt gesehen hat. Auch im Deutschen
Reiche ist ein Gesetz über Sprengstoffe erlassen worden, welches
neben strafrechtlichen Vorschriften eine Reihe verwaltungsrechtlicher
Bestimmungen enthält!°. Danach ist die Herstellung, der Vertrieb
und der Besitz von Sprengstoffen sowie die Einführung derselben aus
dem Auslande nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. Die Ge-
nehmigung kann jederzeit zurückgenommen werden. Gegen die Ver-
sagung und die Zurücknahme der Genehmigung wird nur Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde zugelassen. Fabrikanten und Händler von
Sprengstoffen haben über ihren Geschäftsbetrieb Register zu führen.
Die Vorschriften über Sprengstoffe finden keine Anwendung: a) auf
solche, welche vorzugsweise als Schießmittel dienen!!, b) auf solche,
5 [Sie müssen allgemein zugänglich sein, v. Liszt, Strafrecht $ 171 VI;
es kommt nicht darauf an, ob sie im Sinne des Privat- oder Verwaltungsrechts
öffentlich sind. Frank, 8 116, I, 1.] Über den Begriff „zuständig“ vgl. R.Str.
6, 91. [12, 426,
R.Str.G.B. $ 116.
R.Str.G.B. $ 367, Nr. 9.
IBSL E88, Ne Verbote dieser Art finden sich im preuß. Str.G.B. vom
nm on
]
14. April 1851 $ 345, Nr. 7. Bayr. Pol.Str.G.B. Art. 2, Nr. 10, V. vom 4. Jan. 1872
9. Sächs. V. vom 80. Nov. 1835. Württ. G. vom 27. Dez. 1871 Art. 8. Bad.
ol.Str.G.B. $ 41. code penal Art. 314.
„> Bayr. Pol.Str.G.B. Art. 39, V. vom 21. Jan. 1872. Sächs, V. vom 28. Juli 1856.
Württ. G. vom 1. Juni 1853. Bad. Pol.Str.G.B. $41. Französ. G. vom 24. Mai 1834.
Ord. vom 28. Febr. 1897 für Elsaß-Lothringen.
10 R.G. gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen vom 9. Juni 1884. (R.G.Bl. S. 61.) [Landm,.-Rohm. $ 16%: Unter
Sprengstoffen sind alle explodierenden Stoffe zu verstehen, welche zur Ver-
Radung als Sprengmittel geeignet sind. Vgl. v. Liszt, Strafr. $ 149. IIL 4;
RStr. 22, 304. Über das Sprengstoffgesetz vgl. v. Liszt $ 156 mit Literatur-
angaben; Sten glein, Nebengesetze* Nr. 16, S. 324.
u IM 1. Bek. d. Reichsk. vom 29. April 1908 (R.G.Bl. S. 211.) über Pulver-
sorten, die nicht unter das Sprengstoffgesetz fallen.]
10*