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3. Haussuchungen, die bei ihm stattfinden, unterliegen keiner Be-
schränkung hinsichtlich der Zeit.
4. Maßregeln gegen Fremde (Paß- und Meldewesen).
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Fremde oder Reisende sind Personen, welche sich außerhalb
ihres Wohnortes befinden. Der Paß! hat nach dem jetzt in Deutsch-
land geltenden Recht nicht mehr den Charakter einer Reise-
erlaubnis. Kein Reisender bedarf zum Eintritt in das Reichs-
gebiet, zum Austritt aus oder zu Reisen in demselben eines Passes?
oder sonst eines Reisepapieres, ein Grundsatz, der in gleicher Weise
für Reichsangehörige und Ausländer gilt?®. Doch ist die Verpflichtung
der Reisenden, sich auf amtliches Erfordern über ihre Berson zu
legitinieren, durch die Aufhebung des Paßzwanges nicht beseitigt
worden*. Diese Legitimation kann durch Päße oder Paßkarten, aber
auch durch anderweitige Legitimationsurkunden erbracht werden.
Der Paß ist demnach heutzutage Legitimationspapier, eine
öffentliche Beurkundung, durch welche der Inhaber aus-
wärtigen, d. h. außerhalb seines Wohnsitzes befindlichen Behörden
gegenüber seine Persönlichkeit nachweist. Da der Staat eine solche
Legitimation unter Umständen fordert, so gewährt er auch die Mittel,
sie zu erbringen. Deshalb ist jedem Reichsangehörigen ein Recht
auf Erteilung von Reisepapieren beigelegt worden. Da anderseits
eine Legitimation dieser Art nur von Reisenden gefordert wird, so
haben auf die Erteilung nur solche Personen Anspruch, denen das
Reisen überhaupt gestattet ist, also diejenigen nicht, welche gesetz-
lichen Aufenthaltbeschränkungen unterliegen®. Die Befugnis zur Er-
teilung von Pässen steht nach reichsgesetzlicher Vorschrift den Ge-
sandten und Konsuln zu; über die Befugnis inländischer Behörden
zur Ausstellung von Pässen entscheiden die Bestimmungen der Einzel-
staaten ®.
Die Paßpflicht kann vorübergehend durch kaiserliche
Verordnung eingeführt werden. Zum Erlaß einer derartigen Ver-
ordnung ist der Kaiser befugt, wenn die Sicherheit des Reiches oder
Bestimmung des Reichskanzleramts (pr. Justiz. Min. Bl. 1873 S. 282.) wogegen
für die Ausweisung aus einem Einzelstaate keine zeitlichen Schranken bestehen.)
rockhaus, Art. Paßpflicht. R.L. 8, 18; Jolly, Art. Paßwesen.
V.R.W. 2, 206; Rehm, Art. Paßwesen. H.W.B.° 6, 42; [Loening, Art.
Fremdenpolizei. H.W.B.® 4, 473.]
® R.G. über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (P.G.). Ausgedehnt auf
Baden und Südhessen durch Art. 80 der Verf. vom 15. November 1870, auf
Württember durch Art. 2 des Vertr. vom 25. November 1870, auf Bayern durch
R.G. vom 22. April 1871 $ 2. — In Elsaß-Lothringen ist [das P.G. nicht ein-
geführt. Der Paßpflicht unterliegen (vgl. Bruck 1, 71): die aktiven Militär-
personen, die ehemaligen aktiven Offiziere, sowie die Zöglinge militärisch
organisierter Schulen des Auslandes, ferner Personen, die die deutsche Staats-
angehörigkeit vor Erfüllung der Wehrpflicht verloren und das 45. Lebensjahr
noch nicht überschritten haben.]
®PG.S
1,
PG. $ 8.
PG.$1.
P.G. s 6-8, 4.
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